Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde anzusehen ist, kann das Delikt auch von einem deutschen Zulassungsbesitzer, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, begangen werden. Es kommt dabei nicht darauf an, daß er das Fahrzeug in Österreich gelenkt hat.