Rechtssatz: Von der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG ist eine Rechtsanwältin mit dem Hinweis, die Auskunftsaufforderung nicht persönlich erhalten zu haben, u.a. dann nicht exkulpiert, wenn das Aufforderungsschreiben an den in der Rechtsanwaltskanzlei anwesenden Kanzleibediensteten rechtswirksam zugestellt wurde. Ist der Empfänger nämlich eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestel... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn der Beschuldigte eine richtige Lenkerauskunft erteilt hat, ändert dies nichts an seinem tatbildmäßigen Verhalten, da eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist richtig erteilte Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer an der Tatbestandsverwirklichung nichts zu ändern vermag (VwGH 28.2.1996, Zahl: 96/03/0028 uvs). Das Vorbringen des Beschuldigten - ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Beweismittel -, daß die Behörde nicht erhoben habe, ob die Zustellung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erklärung des Beschuldigten, er könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, weil das Fahrzeug möglicherweise von seiner Ehegattin oder anderen Feriengästen gelenkt worden sei und aufgrund der vergangenen Zeit eine Ermittlung des Lenkers nicht mehr möglich ist, hat auch den relevanten Inhalt, daß der Beschuldigte mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem er das mehreren Personen zur Benützung zur Verfügung stehende Fahrzeug konkret z... mehr lesen...
Rechtssatz: Die ausländische Gesellschaft mbH als Zulassungsbesitzerin ist durch den verantwortlichen Vertretungsbefugten verpflichtet Auskunft über den Lenker des zugelassenen Fahrzeuges zu geben und kann der Hinweis, daß mehrere Personen das Fahrzeug benützen, nicht exkulpieren, da gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer einzigen Person benutzt wird, der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu füh... mehr lesen...
Rechtssatz: Macht der Beschuldigte in seiner Lenkerauskunft keinen Fahrzeuglenker namhaft, ist er seiner Auskuftspflicht nicht nachgekommen und hat er den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht. Der Hinweis des Beschuldigten, daß er auch deswegen nicht in der Lage sei Lenkerauskunft zu erteilen, weil der angefragte Zeitpunkt schon so lange zurückliege, schlägt nicht durch, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um diese... mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt werden kann. Die Erklärung des Beschuldigten, er könne nicht mehr angeben, wer zur Tatzeit seinen PKW gelenkt hat, weil er das Fahrzeug einer ihm unbekannten Person, welche es kaufen wollte, zur Verfügung gestellt hat, hat auch den relevanten Inhalt, daß der Beschuldigte mangels Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn die Beschuldigte eine richtige Lenkerauskunft erteilt bleibt sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn diese richtige Lenkerauskunft erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist durch den Zulassungsbesitzer erfolgt. mehr lesen...
Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Auf Grund eines Vorfalles vom 4.8.1995 wurde am 25.8.1995 eine Zulassungsanfrage durchgeführt. Diese ergab, daß in der Zulassungsdatei der Bundespolizeidirektion Wien als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen W-113 GI die Firma mit der Geschäftsadresse in W eingetragen war. Am 11.9.1995 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg an diese Firma unter der oben ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG wurde zutreffend an die VFG Versicherungsvermittlung und Finanzberatung GesmbH in W" gerichtet, wenn diese GesmbH als Zulassungsbesitzerin der betreffenden PKW eingetragen war und deren Rechtsnachfolgerin zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangen "VFG Vorsorge Finanzierungsconsulting GesmbH in W" (gleich blieben Rechtsform, Geschäftsanschrift, Kapital, Bilanzstichtag für den Jahresabschluß udgl.) nicht der Zulassungsbehörde im Sinne des § 42 KF... mehr lesen...
Aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland-Verkehrsabteilung-Außenstelle Oberwart vom 04 12 1996 und dem beiliegenden Radarfoto ergibt sich, daß am Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen am 22 11 1996 an einem bestimmten Tatort eine Geschwindigkeit von 139 km/h gemessen wurde. Auf dem Radarfoto ist weiters die Zeitangabe wie folgt ersichtlich: 0 00 57. In weiterer Folge wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Oberwart mit Schreiben vom 03 01 1997 an d... mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 2 KFG berechtigt die Behörde nicht, willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen. Eine Lenkeranfrage hat den genauen Zeitpunkt jenes Ereignisses, für das die Anfrage gestellt wurde, zu enthalten. Wird ein falscher Zeitpunkt, der in keinem Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren oder einem sonstigen Ereignis steht, das zur Lenkeranfrage berechtigt, angegeben, ist der Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet, diese zu beantworten. Er kann daher ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen (Erkenntnis vom 31.1.1996, Zahl: 93/03/0156), daß der Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Aufgrund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländische... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er sei als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges dem Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung (28 03 1996) der Aufforderung vom 18 03 1996, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 02 02 1996 um 16 35 Uhr in , in Fahrtrichtung Weiden am See das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt habe, insofern nicht nachgekommen, als er nicht den Namen und die Anschrift diese... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann der Beschuldigte nicht mehr feststellen, wer das Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit lenkte und erst im Berufungsverfahren - also verspätet - mehrere Personen als Lenker nennt, so liegt eine Verletzung der Auskunftspflicht vor (VwGH, verstärkter Senat vom 2.7.1980, VwSlg 10 192 A, 15.5.1990, 89/02/0206). Die Erklärung des Beschuldigten, er könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit abgestellt hat, weil das Fahrzeug von mehreren Personen gefahren werden konnte, hat auch d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erteilung einer unrichtigen und unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Der Umstand, daß der Beschuldigten bei der ursprünglichen Auskunft ein Irrtum unterlaufen sei, den sie in weiterer Folge aufgedeckt habe, sobald sie dies bemerkt habe, kann ebenfalls nicht strafbefreiend wirken, zumal dieses Vorbringen zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht ausreicht. Die Beschuldigte hätte durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, wird der Auskunftspflicht nicht entsprochen (VwGH 23.3.1983, 83/03/0049). Der Hinweis des Beschuldigten, die genaue Anschrift bei Benötigung nachzureichen, exkulpiert nicht, da das tatbestandsmäßige Verhalten bereits gesetzt wurde. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er sei als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen dem Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung (19 04 1996) der Aufforderung vom 16 04 1996, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 01 03 1996 um 14 55 Uhr auf der A 4 bei Straßenkilometer 53,2 im Gemeindegebiet von Gols das Fahrzeug in Fahrtrichtung Ungarn gelenkt habe, insofern nicht na... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG stehen dem Zulassungsbesitzer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156) verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedien... mehr lesen...
Aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Gang des Verfahrens: Am 04.04.1996 erstattete die Verkehrsaufsicht - Jakominiplatz der Grazer Verkehrsbetriebe eine Anzeige an die Bundespolizeidirektion Graz, wonach der Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen DL RIO1, am 04.04.1996, um 13.24 Uhr, von der Radetzkystraße kommend, die Schmiedgasse entgegen eines Fahrverbotes in nördliche Richtung befahren habe. Die Bundespolizeidirektion Graz ermittelte als Zulassu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG ist im Falle von Probe- und Überstellungsfahrten vom Besitzer der (betreffenden) Bewilligung zu erteilen. Dasselbe gilt, wenn das Kraftfahrzeug von der Zulassungsbesitzerin noch mit dem Wechselkennzeichen abgestellt wurde und zum anfragebezogenen Zeitpunkt das gegenständliche Probefahrtkennzeichen wegen eines Betriebsdefektes am abgestellten Fahrzeug angebracht war. Daß ein Wechsel des Kennzeichens bei einem abgestellten Kraftfahrzeug dem... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG muß - ungeachtet des Umstandes, daß das Gesetz keine besondere Form zur Auskunftserteilung vorsieht - für einen Betroffenen die unzweifelhafte Verpflichtung, die Auskunft in der gewünschten Form erteilen zu müssen, erkennbar sein. Diese Erkennbarkeit ist nicht gegeben, wenn die belangte Behörde gleichzeitig mit einer Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft den Beschuldigten auf seine allgemeine Mitwirkungspflicht im Verwaltung... mehr lesen...
Aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Gang des Verfahrens: Am 04.04.1996 erstattete die Verkehrsaufsicht - Jakominiplatz der Grazer Verkehrsbetriebe eine Anzeige an die Bundespolizeidirektion Graz, wonach der Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen DL RIO1, am 04.04.1996, um 13.24 Uhr, von der Radetzkystraße kommend, die Schmiedgasse entgegen eines Fahrverbotes in nördliche Richtung befahren habe. Die Bundespolizeidirektion Graz ermittelte als Zulassu... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Masseverwalter trifft die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG hinsichtlich der für den Gemeinschuldner (Zulassungsbesitzer) zugelassenen Fahrzeuge, die zur Konkursmasse gehören (VwGH 25.10.1996, 95/17/0618). So stand das Kraftfahrzeug, auf das sich die Lenkeranfrage bezog, der in Konkurs gegangen GesmbH aufgrund eines Leasingvertrages zwischen der Firma und einer Bank zur Verfügung. Mit der Konkurseröffnung des Leasingnehmers sind die Nutzungsrechte und Rate... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte weder Geschäftsführer noch Prokurist und daher auch nicht zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mbH, ist er auch nicht als Beschuldigter für eine nicht gesetzmäßig erteilte Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG in die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu ziehen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen B der Behörde auf deren schriftliches Verlangen vom 10. Juni 1996 insofern eine falsche Auskunft (am 30. Juni 1996) darüber erteilt hat,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkerauskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte im Zuge eines Treffens mit Motorradfahrern bei Ausfahrten die Motorr... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Zulassungsbesitzer Auskunft, daß das Fahrzeug durch A B, geboren am 18.7.52, in C, wohnhaft in D, gelenkt wurde und ergab sich, daß an dieser angegebenen Adresse eine Zustellung möglich ist, so ist der Beschuldigte seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nachgekommen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Beruft sich ein deutscher Zulassungsbesitzer eines deutschen PKW's nach Auskunftsauftrag darauf, daß er sein Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit nicht lenkte und er nicht verpflichtet sei Familienangehörige zu belasten denen gegenüber er ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, so kommt er seiner Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nicht nach und ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde ergibt sich auf der Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgender Sachverhalt: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.9.1996 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen St 619.907, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug am 15.6.1996, um ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG kommt der Anführung des Ortes des Lenkens keine besondere Bedeutung zu. Fragt die Behörde jedoch danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, kann sich der Zulassungsbesitzer auf die Beantwortung der gestellten Frage beschränken und (vorausgesetzt, daß es stimmt) erklären, daß sich das in Rede stehende Fahrzeug nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat (VwGH ... mehr lesen...