Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung des im Ausland wohnhaften, ausländischen, beschuldigten Zulassungsbesitzers im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG ist der Sitz der anfragenden Behörde, somit die Gemeinde A, mit dem Ergebnis, daß bei Nichterteilung einer Lenkerauskunft vom Ausland durch einen Nichtösterreicher der Tatort der Sitz der anfragenden inländischen Behörde ist, die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und somit strafbar ist.