Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.
§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht vor, daß über den Täter Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden können, wenn dieser wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde. Allerdings bedarf die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe einer eingehenden und sorgfältigen Begründung, dh, es sind konkrete nachvollziehbare Feststellungen zu den strafbestimmenden Umständen zu treffen. Diese Begründung wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgenommen, es wurde lediglich abstrakt darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die zahlreichen (16) einschlägigen Vorstrafen zusätzlich zur Geld- eine Arreststrafe verhängt werden müsse, da es offenbar dieser bedürfe, um den Bw von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe stellt einen gravierenden Eingriff in das Recht des Betroffenen auf persönliche Freiheit dar. Es soll diese Strafart nur dann angewendet werden, wenn andere mildere Strafmöglichkeiten erfolglos geblieben sind. Grundsätzlich soll die Geldstrafe stets Vorrang haben und eine Freiheitsstrafe nur dann verhängt werden, wenn die Geldstrafe zur Erreichung des Strafzweckes ausnahmsweise nicht ausreicht. Als Strafzweck in diesem Sinne sind jedoch nur Gründe der Spezialprävention anzusehen.
Im vorliegenden Fall ist es nun zwar offensichtlich, daß der Bw bisher in keiner Weise gewillt war, sich an die entsprechenden Rechtsvorschriften zu halten und er hat insbesondere in zahlreichen Fällen das gesetzliche Gebot des § 103 Abs.2 KFG 1967 ignoriert, andererseits wurde in diesen Fällen von der Erstbehörde der gesetzlich vorgesehene (Geld-)Strafrahmen in keiner Weise ausgeschöpft. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, daß maximal eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (in einem Fall) verhängt wurde.
Wenn auch gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 die Verhängung von Geldstrafen und primären Freiheitsstrafen nebeneinander grundsätzlich zulässig ist, so vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß, bevor eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wird, der vorgesehene Geldstrafrahmen (unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse) auszuschöpfen ist. Auf diese Weise wird der betroffenen Person die Möglichkeit eingeräumt, doch zu erkennen, daß die Nichteinhaltung von (Verwaltungs-)Vorschriften letztlich entsprechende Konsequenz nach sich führt und es könnten diese strengeren Geldstrafen durchaus spezialpräventiven Zwecken entsprechen.
Nachdem sohin die Erstbehörde bisher den (Geldstraf-)Rahmen nicht annähernd ausgeschöpft hat, erscheint es nicht gerechtfertigt bzw nicht zulässig, im konkreten Fall primäre Freiheitsstrafen zu verhängen, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge zu geben war. Die vom Bw verletzte Verwaltungsvorschrift dient vor allem dazu, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte bzw der Fahrzeuglenker nicht bekannt ist. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift bewirkt, daß es den staatlichen Behörden nicht möglich ist, Verwaltungsübertretungen, insbesondere im Bereich der Straßenverkehrsordnung bzw des Kraftfahrgesetzes, wirkungsvoll zu verfolgen, was letztlich auch negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich zieht. Die nunmehr festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen tat- und schuldangemessen und es ist insbesondere als gravierend straferschwerend zu berücksichtigen, daß der Bw offensichtlich nicht gewillt ist, sich den gesetzlichen Anordnungen zu unterwerfen. Die alleine im Bereich der BH Sch vorgemerkten Verwaltungsübertretungen, davon 16 einschlägige Übertretungen, zeigen, daß der Bw in verwerflicher Art und Weise Vorschriften bzw Behörden ignoriert, weshalb es insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen.
Von der Ausschöpfung des vollen Strafrahmens war allerdings im Hinblick auf die vom Bw dargelegten bzw in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgezeigten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse abzusehen. Eine weitere Herabsetzung war jedoch sowohl aus den bereits aufgezeigten spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht zulässig und es wird darauf hingewiesen, daß durchaus bei weiteren Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des KFG künftighin auch primäre Freiheitsstrafen verhängt werden können. Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, daß die Erhöhung der Geldstrafen bei gleichzeitigem Wegfall der primären Freiheitsstrafen nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstößt (vgl VwGH vom 26.4.1976, 1465/74).