Die Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG, die an den vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen zur Lenkerbekanntgabe gerichtet ist, erfordert zur Konkretisierung nicht, zusätzlich den Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges anzuführen. Dem Vorbringen, daß der Auskunftspflichtige ohne zusätzliche Information über den Zulassungsbesitzer nicht in der Lage gewesen sei, die gewünschte Auskunft zu geben, ist entgegenzuhalten, daß ein Auskunftspflichtiger nach § 103 Abs 2 KFG entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat, wenn er die Auskunft ohne diese Aufzeichnungen nicht erteilen kann. Im übrigen war das betreffende Fahrzeug dem Auskunftspflichtigen persönlich übergeben und als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden; dessen nur zwei Tage dauernde Benützung änderte nichts an der dargestellten Rechtslage.