Rechtssatz: Macht die Beschuldigte in Entsprechung der behördlichen Aufforderung einen Lenker mit ausländischer Adresse namhaft und kommt von dieser Adresse das behördlich gesandte Schriftstück als unzustellbar zurück, so ist jedenfalls aus diesem Umstand allein nicht der Schluß zu ziehen, daß die Beschuldigte den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht hat, da der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 25 Abs 2 VStG gehalten ist, im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens die zur Entlas... mehr lesen...
Rechtssatz: Beauftragt die Behörde erster Instanz die Gendarmerie zum Ermitteln, wer ein bestimmtes Fahrzeug lenkte und wurde die Zulassungsbesitzerin in dieser Richtung auch einvernommen, so kann eine nachträglich erfolgte schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers gemäß § 103 Abs 2 KFG vom 10.11.1997, deren Nichterfüllung der Beschuldigten nunmehr zur Last gelegt wird, keine Rechtswirkung entfalten, da die Berechtigung der belangten Behörde, an die Beschuldigte als Zulassungsb... mehr lesen...
Rechtssatz: Es wurde am 3.6.1998 mit einem Meßgerät festgestellt, daß der Lenker des Pkw mit einem deutschen Kennzeichen , an einer näher bezeichneten Stelle der A8 Innkreisautobahn die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h überschritten hat. Daraufhin wurde der Halter ausgeforscht und mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Auf seine erste Verantwortung, daß er nicht wisse, wer zum Zeitpunkt des Verkehrsvergehens der Lenker des Fahrzeuges war, weil "mehrere Fahrer" in Betra... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er sei als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem polizeilichen Kennzeichen dem Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Aufforderung - bis 17 05 1996 - Auskunft darüber zu erteilen, wer am 14 03 1996 um 08 35 Uhr in , das genannte Kraftfahrzeug gelenkt habe, insofern nicht nachgekommen, als er nicht den Namen und die Ansc... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall ist für die Berufungsbehörde nicht ersichtlich, welchem Ziel die gegenständliche Lenkeranfrage noch gedient haben könnte. Die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist für das Grunddelikt war bereits verstrichen und auch das einzige im Bezug auf dieses Grunddelikt eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren (nämlich jenes gegen den Berufungswerber), war bereits abgeschlossen. Die Anfrage nach §103 Abs2 KFG erfolgte somit grundlos, sodass dessen Nichtbeantwortung... mehr lesen...
Rechtssatz: In seinem Berufungsvorbringen wendet der Beschuldigte einen entschuldigenden Rechtsirrtum ein, da ihm die Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG unbekannt geblieben sei. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschuldigte nicht durchzudringen, da die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes für "Lenker" von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Diese Rechtsgrundsätze haben auch hinsichtlich d... mehr lesen...
Begründung: Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Als zur Vertretung nach außen berufene Person (Vorstandsmitglied) der Zulassungsbesitzerin, nämlich der R-Aktiengesellschaft haben Sie dem am 3.3.1998 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 26.2.1998, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-71 überlassen gehabt haben, welches am 8.10.1997 um 19.07 Uhr in... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn der als Auskunftsperson Benannte Vater des Berufungswerbers ist, enthebt diesen dies nicht von der Pflicht bei einer Lenkerauskunft auch die Anschrift anzugeben. Das vom Berufungswerber in seiner Berufung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und auch die sonstige zu diesem Thema vorhandene Judikatur betrifft nur Fälle, in welchen Ehegatten in einer Beantwortung einer Lenkeranfrage nach §103 Abs2 KFG benannt wurden. Diese Fälle sind jedoch mit Fallkonstella... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild der Nichterfüllung einer Auskunftspflicht (wie zB das der Übertretung des § 1a Wiener Parkometergesetz) ist erfüllt, wenn der Auskunftspflicht insofern nicht nachgekommen wird, als die aufgetragene Auskunft nicht binnen Frist bei der Behörde, bei welcher diese zu erteilen ist, eingelangt ist. mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe "es als Zulassungsbesitzer, sohin zur Vertretung des Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem KZ W-76, Fa K-GesmbH, zur Vertretung nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 7.5.1997, zugestellt am 12.5.1997 innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ am 2.4.1997 um 12.30 Uhr in Wien, W-Straße gelenkt hat." Wegen Übertretung des § 10... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird jemand spruchgemäß schuldig erkannt, er habe seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entsprochen, so muß im
Spruch: des Straferkenntnisses auch klar zum Ausdruck kommen, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und ist es erforderlich, den Zustellzeitpunkt anzugeben, da mit dem Zeitpunkt der Zustellung die zweiwöchige Frist des § 103 Abs 2 KFG zu laufen beginnt. Geschieht dies nicht, so ist dem Konkretisier... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WL-38TZ der G KG als bestellter verantwortlicher Beauftragter unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 18.7.1996, zugestellt am 22.7.1996, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer diesen Anhänger am 3.6.1996, um 00.45 Uhr, in... mehr lesen...
Rechtssatz: War die behördliche Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG unmissverständlich nur auf den Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten "Kraftfahrzeuges" gerichtet, besteht nur dann eine entsprechende Auskunftspflicht, wenn das von der Behörde dem Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug tatsächlich ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 1 KFG ist, und nicht ein (Sattel) -Anhänger. Gerade die tatbestandsmäßige Differenzierung im § 103 Abs 2 erster Satz KFG zwischen dem Lenker eines dem Kennzeich... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Zulassungsbesitzer nicht rechtzeitig der Aufforderung der Lenkerbekanntgabe nachkommt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 27.11.1997, GZ.: 15.1 1997/5850, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei mit Schreiben vom 6.10.1997 (GZ.: 1997/4980) als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen St-39 DO5, aufgefordert worden, binnen zwei Wochen der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 2.7.1997, um 15.25 Uhr, in Murau, im Bereich Anna-Neumann-Straße 24, gelenkt bzw. abgestellt habe. Er wäre verpflichtet gewesen diese... mehr lesen...
Rechtssatz: Die belangte Behörde ging von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Lenkeranfrage am 09.10.1997 aus und warf daher dem Berufungswerber im
Spruch: des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vor, daß er die Auskunft bis 23.10.1997 zu erteilen gehabt hätte. Bei der Neufassung des Spruches im Berufungsbescheid konnte dieser Passus entfallen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Datum der Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe kein wesentl... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Auffassung des Verwaltungssenates kommt der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen dahingehend Bedeutung zu, daß sich der Beschuldigte von der Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft insoweit nicht mit einer "Unmöglichkeit" entschuldigen kann, als er dieser "Unmöglichkeit" durch das Führen von Aufzeichnungen entgegenwirken hätte können. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Beschuldigte sich bei der der Anfrage zugrundeliegenden Fahrt ebenfalls im ... mehr lesen...
Rechtssatz: In seinem Berufungsvorbringen bezieht sich der Beschuldigte auf ein parallel bei der Erstinstanz ebenfalls wegen § 103 Abs 2 KFG abgeführtes Verwaltungsstrafverfahren. Diesem Lenkerauskunftsbegehren lag allerdings eine andere Geschwindigkeitsmessung zugrunde, welche vier Minuten und fünf Kilometer vor der verfahrensgegenständlichen erfolgte. In diesem Verfahren hat der Beschuldigte ebenfalls die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt und wurde er von der Erstinstanz wegen eine... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23.12.1997 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers (I-gesmbH u CO KG) des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen W-21 dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 01.09.1997, zugestellt am 06.10.1997, nicht entsprochen, da d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob, trotz fehlerhafter Adressierung auf dem Kuvert, der Berufungswerber als der iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der GesmbH & Co KG, welche Zulassungsbesitzerin ist, nach außen Berufene zu Recht wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft durch diese bestraft wurde. Voraussetzung dafür ist, daß die Lenkeranfrage rechtswirksam an die GesmbH & Co KG zugestellt wurde und damit deren Verpflichtung zur Erteilung der Le... mehr lesen...
Am 5.12.1996 begehrte die Bundespolizeidirektion Graz - Strafamt von Herrn Dr. Rudolf B als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen G-99 XZC Auskunft darüber, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 27.11.1996, um 19.55 Uhr, in Graz, Schlossergasse 2, abgestellt hat. Die Lenkeranfrage, die mit 5.12.1996 datiert ist, wurde von einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen. Die Lenkerauskunft wurde nicht erteilt und mit 29.1.1997 erließ die Bundespolizeidirektion G... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nur bei juristischen Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit (nach § 9 Abs 1 VStG) bzw. Einzelunternehmen (nach § 9 Abs 3 VStG) möglich ist, kann eine Privatperson, die Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, keinen verantwortlichen Beauftragten nach dieser Bestimmung bestellen. Daher hätte dieser Bestellte nur dann die Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG beantworten müssen,... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Zulassungsbesitzer lediglich den Vornamen eines potentiellen Lenkers bekannt, erfüllt er seine Auskunftspflicht gegenüber der Behörde nicht. mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, vom 10.12.1997, wurde die Berufungswerberin (Bw) schuldig erkannt, sie habe es als Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz mit dem Kennzeichen W-59, der Firma R Car Autovermietung nach außen Berufene unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 5.5.1997, zugestellt am 16.5.1997, innerhalb der Frist von zwei Wochen eine vollständige Aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Was das Vorbringen der Bw betrifft, die Behörde hätte sie anleiten müssen, hinsichtlich ihres Versäumnisses einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, so ist sie darauf hinzuweisen, daß die Verfahrensgesetze (und auch § 103 Abs 2 KFG) die Behörde nicht verpflichten, den Zulassungsbesitzer im Falle von unvollständig erteilten Lenkerauskünften (vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens) zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen "des Vergessens der A... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schreiben u.a. des Inhaltes ..."daß leider nicht geklärt werden könne, wer innerhalb der Familie die Übertretung begangen habe, da es zeitlich zu lange zurückliege ..." entspricht nicht der Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG, weil der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fa... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte in gesetzeskonformer Weise zur Erteilung der Lenkerauskunft aufgefordert und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, indem er in seiner Lenkerauskunft angab, daß er sich nicht erinnern könne, wer das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat, hat er den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist richtig erteilte Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer ändert nichts an der Tatbestandsverwirklichung (so auch VwGH vom 28.2.1996, Zahl: 96/03/0028 uva). Dies auch dann, wenn der namhaft gemachte Lenker, auch für den Auskunftspflichtigen überraschend, sich nach Indien begab und darin die verspätete Auskunftserteilung begründet lag. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit Schreiben vom 05.12.1996 aufgefordert worden, als Verantwortlicher für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen (D) RV-U 201 binnen 14 Tagen der Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 01.07.1996, um 21.57 Uhr, in 8950 Stainach, auf der B 146, StrKm 56,2, Richtung Liezen gelenkt bzw. abgestellt habe. Er habe diese Auskunft nicht fristgerecht erteilt. Dadur... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist, daß der Zulassungsbesitzer zur Erteilung der geforderten Auskunft verpflichtet ist. Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 103 Abs 2 muß daher den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit i... mehr lesen...