Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten in einer Vernehmung im Zuge welcher er eine Lenkerauskunft als Zulassungsbesitzer erteilen sollte: "Er habe bereits einmal eine Frau und seine Lebensgefährtin bekanntgegeben und diese Frauen hätten die Vernehmung als äußerst unangenehm empfunden, zumal sie sehr streng verlaufen wäre" exkulpiert nicht, da gegenüber der Befugnis der Behörde Auskunft vom Zulassungsbesitzer darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeiche... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten - eines selbständigen Rechtsanwaltes - daß er davon ausgegangen ist, daß es bei Radarphotos fallweise zu Verfälschungen der Nummerntafel gekommen sei, vermag ihn nicht zu exkulpieren, wenn im Aufforderungsschreiben gemäß § 103 Abs 2 KFG das Kennzeichen des Beschuldigten ordnungsgemäß angeführt war und unabhängig vom zugrundeliegenden Delikt der Beschuldigte verpflichtet ist, eine entsprechende Auskunft zu erteilen, da die Kenntnis einer zur Last ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Aufforderungsschreiben zur Erteilung der Lenkerauskunft gemäß den Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG abgefaßt und macht der Beschuldigte in seiner Stellungnahme keinerlei Angaben bezüglich des angefragten Fahrzeuglenkers, so hat er dadurch den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht. Dabei bedeutet der Umstand, daß die Behörde erster Instanz in Entsprechung des Antrages des Beschuldigten diesem Akteneinsicht gewährte, keine Verlängerung der Frist zur Erteilung der Le... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt eine Briefsendung, ausschließlich in slowenischer Sprache verfaßt, durch Hinterlegung - die Hinterlegungsanzeige war in deutscher Amtssprache abgefaßt - dem Beschuldigten - ein selbständiger inländischer Rechtsanwalt - tatsächlich zu, so liegt eine Nichtigkeit des Zustellvorganges nicht vor und ist überdies davon auszugehen, daß eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels eingetreten ist. Aber auch der Umstand, daß die Hinterlegungsanzeige nur in deutscher Sprache abgef... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit seinem Vorbringen bestreitet der Berufungswerber, Lenker gewesen zu sein und den objektiven Tatbestand dieser als Ungehorsamsdelikt zu qualifizierenden Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben. Beweise hiefür legte er nicht vor. Er benannte nicht einmal jene Person, die das Fahrzeug seiner Behauptung nach gelenkt haben könnte. Es ist unter dem Blickwinkel des § 5 VStG zu prüfen, ob den Beschuldigten im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Verpflichtung trifft, sich freizubeweis... mehr lesen...
Rechtssatz: Da aber die Bezirkshauptmannschaft D den Beschuldigten danach gefragt hat, wer das Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt habe, ist der Vorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht richtig, der Beschuldigte habe nicht mitgeteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort verwendet worden sei. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß der §3 Abs2 des Parkabgabegesetzes gegenüber der Regelung des §103 Abs2 KFG die speziellere
Norm: darstellt. Daher haben behördliche Anfragen, die der Überprüfung der Erfüllung der Parkabgabepflicht dienen, nach §3 Abs2 des Parkabgabegesetzes zu erfolgen. Daß es nicht im Belieben der Behörde sein kann, eine solche Anfrage entweder auf den §103 Abs2 KFG oder den §3 Abs2 des Parkabgabegesetzes zu stützen, ergibt sich u... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 52 a Z 10 a StVO zur Last gelegt. Gemäß § 99 Abs 3 a StVO wurde ein Betrag von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Betrag von S 100,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber lediglich vor, die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen zu haben und verstoße im übrigen das Straferkenntnis geg... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Person (hier aus Deutschland) vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger im Sinne des § 103 Abs 2 KFG namhaft gemacht, ist sie verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und solcher Art zumindest konkrete, den Vorfall betreffende Angaben zu machen. Die Behörde konnte daher aufgrund des Untätigbleibens des Berufungswerbers im Hinblick auf den Vorhalt eines bestimmten strafbaren Verhaltens (hier einer Übertretung nach § 52 a Z 10 a StVO) den Schluß a... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.9.1994 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz W 17, der E-GesmbH, nach außen Berufener unterlassen, der Behörde für ihr schriftliches Verlangen vom 11.3.1994, zugestellt am 17.3.1994, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber führt zutreffend aus, daß die Lenkeranfrage vom 11.3.1994 an die E-GesmbH ohne Verwendung des Firmazusatzes "in Liquidation" als Empfänger zugestellt wurde. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers ist damit die Zustellung der Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin rechtswirksam erfolgt. Die E-GesmbH hat durch die Auflösung nicht aufgehört, als Rechtssubjekt zu bestehen. Der Firmazusatz "in Liquidation" ist lediglich ein Zusatz zur Firma, der auf d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen ist, der Bundespolizeidirektion Wien auf ihr Verlangen vom 12 01 1995 nicht binnen zwei Wochen nach der am 16 01 1995 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung in , Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 besteht nur einmal. Werden daher zwei Lenkeranfragen in derselben Angelegenheit gestellt und beide nicht oder nicht ausreichend beantwortet, darf eine Bestrafung nur wegen Nichtbeantwortung der ersten Lenkeranfrage erfolgen. Schlagworte Auskunftspflicht, besteht nur einmal; mehrere Anfragen, Bestrafung nur wegen Mißachtung der ersten Lenkeranfrage zulässig mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verletzung der Auskunftspflicht liegt auch dann vor, wenn die geforderte Auskunft nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erteilt wird. Das durch § 103 Abs 2 geschützte Interesse ist das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Gemäß § 18 Abs.4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen ... mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit de... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verletzung der Auskunftspflicht liegt auch dann vor, wenn die geforderte Auskunft nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erteilt wird. Das durch § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse ist das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort für die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert hat bzw er eine unrichtige Auskunft erteilt hat (so auch VwGH vom 14.2.1977, 1723/77 u.v.a.). Führt eine unzuständige Behörde das Verfahren erster Instanz gemäß § 103 Abs 2 KFG durch und erläßt unzuständigerweise einen Zurückweisungsbescheid, so ist dieser im Fall der Berufung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behö... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 103 Abs 2 KFG strafbar ist nur die Nichtbefolgung der ersten (zugestellten) Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, nicht die Nichtbefolgung eines weiteren Verlangens nach Auskunft (vgl. VwGH 19.10.1994, 94/03/0121-6). Schlagworte Kraftfahrgesetz Lenkererhebung Strafbarkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Erhebt der Beschuldigte gegen ein Straferkenntnis erster Instanz eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung und Antrag auf Verfahrenshilfe, wobei in der Berufung nur Ausführungen zur Verfahrenshilfe enthalten waren, und wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG vom Unabhängigen Verwaltungssenat rechtskräftig abgewiesen, wobei in der
Begründung: dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt wurde, daß die Berufungsfrist nach Zustellung dieses Bescheides neu zu laufen b... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß es rund sechs Wochen nach dem Vorfall nicht mehr möglich sei die entsprechende Auskunft zu erteilen, exkulpiert nicht, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vorsieht (VwGH vom 11.9.1979, 1218/79). mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er unter anderem auch deswegen nicht mehr mit Sicherheit einen Fahrzeuglenker benennen könnte, weil er drei Fahrzeuge besitze, diese Fahrzeuge teilweise auch von anderen Personen benützt werden und er die Strecke zwischen seinem Wohnsitz in X und seiner Rechtsanwaltskanzlei in Y relativ oft befahre, exkulpiert nicht, weil der Beschuldigte gerade aufgrund dieser Umstände verpflichtet ist, entsprechend schriftliche Aufzeichnungen zu führen bzw d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG idgF ist dahin gerichtet, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw das Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat. Zum Unterschied davon bestand die Auskunftspflicht vor der 10. KFG-Novelle darin, anzugeben, wem ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde. Ein Auskunftsbegehren "wem das angeführte KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Lenken überlassen wurde", entspricht somit nicht mehr der zur Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er nicht mehr eruieren könne, wer mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zur angefragten Zeit an einem näher bezeichneten Ort gefahren sei, bedeutet, daß er seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung nicht nachkommen kann und exkulpiert auch die Darstellung nicht, daß es aufgrund der langen Verfahrensdauer nun nicht mehr möglich ist, den Fahrzeuglenker zu eruieren, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten in der Berufung, daß ausschließlich seine Gattin den PKW gelenkt haben könne, exkulpiert nicht, da eine Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG auch dann vorliegt, wenn die Auskunft nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wird (VwGH vom 29.5.1974, 164/74 u.v.a.). mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Beschuldigte rechtzeitig auftragsgemäß die Lenkerauskunft, kann allerdings im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Unrichtigkeit dieser, den Beschuldigten entlastenden, Auskunft nicht unter Beweis gestellt werden, so ist mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Beschuldigte am 6.5.1993 gegenüber dem vernehmenden Beamten eine entsprechende Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG und führt die Behörde aufgrund dieser Aussage entsprechende Ermittlungen (Befragung des einschreitenden Meldungslegers) durch, so kann die schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers gemäß § 103 Abs 2 KFG vom 8.6.1993, deren Nichterfüllung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, keine Rechtswirkung entfalten, da die Berechtigung der Behörde erster Ins... mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 2 KFG beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung den Namen und die vollständige Anschrift desjenigen der Behörde mitzuteilen, der das Fahrzeug zum Anfragetermin gelenkt hat. Die Mitteilung des beschuldigten Zulassungsbesitzers ... "er sei zur besagten Zeit mit seinem Pkw nicht auf der Kreuzung X-Straße - Y-Straße gewesen ..... " ist keine gesetzmäßige Lenkerauskunft. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Angabe der Adresse des Lenkers des KFZ mit Innsbruck-Birgitz ist unvollständig. Die Auskunftspflicht nach §103 Abs2 KFG wird dadurch verletzt. mehr lesen...
Rechtssatz: Spätestens nach Zustellung des Straferkenntnisses ist es von der Beschuldigten als Zulassungsbesitzerin zu erwarten, daß, wenn sie nicht die Lenkerin des Fahrzeuges war und auch keine Aufzeichnungen führte, sie durch Befragen der allenfalls in Betracht kommenden Personen Klarheit darüber sich verschafft, von wem das Fahrzeug tatsächlich gelenkt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des deutschen Zulassungsbesitzers im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es im übrigen nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist. mehr lesen...