Macht die Beschuldigte einen unrichtigen Lenker namhaft, so ist dies ein Verstoß gegen § 103 Abs 2 KFG. Auch der Umstand, daß die unrichtige Lenkerauskunft in der Folge berichtigt wurde, exkulpiert nicht, da eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist vorgenommene Berichtigung einer falschen Auskunft durch den Zulassungsbesitzer an der Tatbestandsverwirklichung auch durch Erteilen einer richtigen Lenkerauskunft nichts zu ändern vermag (VwGH vom 28.2.1996, 96/03/0028).