Erteilt die Beschuldigte (eine deutsche Zulassungsbesitzerin) die Auskunft, sie könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, weil zumindestens drei Personen in Frage kämen, so gibt diese Auskunft zu erkennen, daß die Beschuldigte mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem sie das mehreren Personen zur Benützung stehende Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat. Damit erfüllt die Beschuldigte die im Abs 2 des § 103 KFG auferlegte Verpflichtung nicht, sodaß sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Dabei entschuldigt der Hinweis der Beschuldigten, daß sie Deutsche sei und im deutschen Straßenverkehrsrecht eine Bestimmung, die den Pflichten und den Regelungsinhalt des § 103 Abs 2 KFG entspreche, nicht bekannt sei, nicht, weil ausländische Kraftfahrzeuglenker verpflichtet sind, sich über die in Österreich geltenden Vorschriften im Straßenverkehrsrecht ausreichend zu unterrichten, sodaß ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht vorliegt.