Rechtssatz: § 103 Abs 2 KFG verstößt nicht gegen Art 3, 8 EMRK. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat in ihrer Entscheidung vom 11.10.1989, Zahl: 15226/89, die zum Wiener Parkometergesetz ergangen ist, festgestellt, daß die Pflicht des Zulassungsbesitzers der Kraftfahrbehörde auf Verlangen den Namen und die Adresse derjenigen Person bekanntzugeben, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat, nicht gegen die Bestimmungen der EMRK verstößt. Beschluß ... mehr lesen...
Auf Grund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Gendarmerieposten Scheifling zeigte bei der Bezirkshauptmannschaft Murau an, daß am 8.10.1996, gegen 16.10 Uhr, der Lenker eines LKW-Zuges (Kennzeichen des Anhängers MU- 1 GIA) auf der L 501, auf Höhe des Straßenkilometers 3,400, im Gemeindegebiet Katsch/M. einen Radfahrer bei einem Überholvorgang durch frühzeitiges Zurücklenken an den rechten Fahrstreifen beinahe von der Fahrbahn gedrängt habe. Durch den Überholvorgang sei der... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Zulassungsbesitzer und Transportunternehmer im Sinne des § 103 Abs 2 KFG den einzigen Lenker bekannt, der für den angefragten Tag in Frage kam (Beweismittel Tachographenblatt, Einvernahme des Lenkers), liegt auch dann keine unrichtige Lenkerauskunft vor, wenn das Fahrzeug zur angefragten Uhrzeit (aufgrund der vorgelegten Tachographenscheibe) abgestellt war (und nicht gelenkt wurde). So konnte der Auskunftspflichtige davon ausgehen, daß in der Lenkererhebung Tatort und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beinhaltet eine Lenkerauskunft keinen Vornamen des namhaft gemachten Lenkers und wurde durch die anfragende Behörde auch nicht ausdrücklich danach gefragt, dann handelt es sich trotzdem um eine unvollständige Angabe des Namens des Auskunftspflichtigen mit verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit, weil es der Behörde nicht möglich gewesen wäre, mit der vom Beschuldigten namhaft gemachten Person in Kontakt zu treten, sondern wäre es erforderlich gewesen, weitergehende Ermit... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG hat vorerst ausschließlich der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Enthält das Aufforderungsschreiben jedoch keinen Hinweis darauf, daß es sich bei der Fahrschule A um den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges handelt und entspricht somit dieses Aufforderungsschreiben nicht dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG, so kann dieses keine Rechtswirkungen entfalten. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand der Beschuldigten, daß es durch die Vorlage des Radarfotos möglich gewesen wäre den Lenker bekanntzugeben, schlägt nicht durch, da der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrundeliegt sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Eine derartige Anfrage dient der Ermittlung des Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.10.1996, um 20.39 Uhr, auf der A 2, im Gemeindegebiet Bad W, auf Höhe des StrKm 128,600, in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen KL 10VD (PKW) 1.) die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten. 2.) sei er mit Schreiben vom 20.01.1997 aufgefordert worden, als Zulassungsbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer verantwortet im Sinne des § 103 Abs 2 KFG die Bekanntgabe eines unrichtigen Lenkens, wenn er sich bei der Übergabe der Autoschlüssel an diese Person nicht davon überzeugt hat, ob dieselbe eine gültige Lenkerberechtigung besitzt. So hatte die betreffende Person im konkreten Fall keine Lenkerberechtigung, weshalb ihr Fahrer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hatte. Schlagworte Lenkererhebung Auskunftspflicht Lenkerberechtigung Lenkberechtigu... mehr lesen...
Rechtssatz: Es entspricht nicht dem § 103 Abs 2 KFG, wenn der Zulassungsbesitzer jemanden als "Auskunftsperson" benennt, der die Auskunft nach dem 1. Satz dieser Bestimmung nicht unmittelbar erteilen, sondern nur eine weitere Auskunftsperson benennen kann. Als Auskunftsperson kommt nur eine solche Person in Betracht, die die Lenkerauskunft unmittelbar erteilen kann. Schlagworte § 103 Abs 2 KFG; Auskunftsperson muß Lenkerauskunft unmittelbar erteilen können. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand des ausländischen Beschuldigten, daß das Motorrad (Krad) von mehreren Personen benutzt wurde, schlägt nicht durch, da gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer Person benutzt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw wenn im dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Kraftfahrzeug jeweils gelenkt hat (V... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von S 700,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 70,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, er sei wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG b... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs 2 KFG hat der Auskunftspflichtige die geforderte Auskunft aufgrund des Auskunftsverlangens der Behörde zu erteilen. Die Bindung des Auskunftsverlangens an den Eintritt einer Bedingung (im vorliegenden Fall die Bedingung, daß der Auskunftspflichtige selbst das Fahrzeug nicht gelenkt habe) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die vorliegende bedingt ergangene Lenkeranfrage entspricht daher schon aus diesem Grund nicht dem Gesetz. Der Beschuldigte schloß in seinem Antwo... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hatte den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, wobei die Parkzeit überschritten wurde. Diese Anzeige des Stadtamtes Leoben vom 7.4.1997 wurde der Bezirkshauptmannschaft Leoben übermittelt, welche den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer ermittelte und an diesen die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG übermittelte. Dem Auskunftsverlangen wurde vom Berufungswerber innerhalb der gesetzlichen Frist ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bewußt falsche Bekanntgabe eines Lenkers kann dann eine nachteilige Folge iS des § 19 VStG nach sich ziehen, wenn diese dritte - vom Täter genannte - Person erst durch dessen Falschangabe in das Verfahren involviert wird und in der Folge auf eigene Kosten und unter entsprechendem Zeitaufwand mit der Behörde in Kontakt treten muß (hier gab der Lenker bekannt, niemals in Österreich gewesen zu sein und auch den Beschuldigten nicht zu kennen). Schlagworte Bewußt falsche Le... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG liegt eine Verletzung der Auskunftspflicht auch bei Erteilung einer unvollständigen Auskunft (z.B. mit der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift des Auskunftspflichtigen (VwGH vom 23.3.1983, Zahl: 83/03/0049) oder, wie vorliegend, bei einer unvollständigen Angabe des Namens des Auskunftspflichtigen vor. Es wäre vorliegend der Behörde nicht möglich gewesen, unmittelbar ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Zulassungsbesitzer wegen Überlassung des Fahrzeuges an andere vier Personen bekannt, die mit dem Fahrzeug gefahren sind, so liegt trotzdem eine Verletzung der Auskunftspflicht vor (so auch VwGH 15.5.1990, 89/02/0206 u.v.a.). mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der ausländische Zulassungsbesitzer die Auskunft, daß im fraglichen Zeitraum drei Familienmitglieder das Fahrzeug gelenkt haben, aber hinsichtlich Familienmitglieder nach deutschem Recht ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe, so exkulpiert das nicht, da mit dieser Mitteilung der Beschuldigte seiner Auskunftspflicht nicht nachkam. Überdies sei die Vorgehensweise EMRK-konform, weil sich die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 11.10.1989, Za... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen determiniertes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges dem Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung (20 05 1997) der Aufforderung vom 13 05 1997, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 19 04 1997 um 11 04 Uhr auf der B 50, Straßenkilometer 22,1, in , in Fahrtrichtung Winden am See dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat, insofern nicht entsproch... mehr lesen...
Rechtssatz: Beruft sich der Beschuldigte auf ein Schreiben, welches von ihm vor der Lenkerauskunftsaufforderung vom 7.1.1997 der Behörde erster Instanz übermittelt worden ist - bei der Bezirkshauptmannschaft A ist ein derartiges Schreiben nie eingelangt - so kann dies nicht als exkulpierend herangezogen werden, weil der Beschuldigte der gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG binnen zwei Wochen nach Erhalt der Lenkerauskunftsaufforderung, also beginnend ab 16.1.1997, nachzu... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer (= Fahrzeughalter) des PKW mit dem deutschen Kennzeichen B-DE 4706 unterlassen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29.10.1997, GZ.: 15.1 1996/6690, deren anfragenden Behörde den Namen und die Anschrift jener Person bekanntzugeben, die am 11.9.1996 um 13.04 Uhr in Steyeregg, Bez. A-853... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf auf ihr schriftliches Verlangen vom 13 05 1997 nicht binnen zwei Wochen nach der am 21 05 1997 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung in Deutschland Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Sie habe da... mehr lesen...
Rechtssatz: Das im Straferkenntnis falsch wiedergegebene Datum des nicht beantworteten Auskunftsverlangens nach § 103 Abs 2 KFG kann aufgrund einer rechtzeitigen und richtigen Verfolgungshandlung richtiggestellt werden. Schlagworte Lenkererhebung Auskunftspflicht Datum Berichtigung Verfolgungshandlung mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG ist dann an den Rechtsanwalt der Partei zuzustellen, wenn die Partei diesem Rechtsanwalt Vertretungsvollmacht in jenem Verwaltungsstrafverfahren erteilt hat, welches Anlaß zur behördlichen Anfrage gegeben hat (VwGH 6.10.1982, 81/03/0229 uva). Liegt im Sinne des § 9 Abs 1 Zustellgesetz ein ausgewiesenes auch die Zustellung von Schriftstücken umfaßendes Bevollmächtigungsverhältnis vor, ist auch eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG zur Lenk... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als vom Zulassungsbesitzer (Karl Franz So) namhaft gemachter Auskunftspflichtiger unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 21.5.1996, zugestellt am 13.6.1996, innerhalb der Frist von zwei Wochen mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-2B am 15.2.1996 um 15.54 h in Wien, S-gasse vorschriftswidrig abgestellt habe. Wegen Übertretung des § 103 Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wird, schlägt nicht durch, da gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer einzigen Person benutzt wird, der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen hat, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (VwGH 15.5.1990... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Erkenntnis vom 31.1.1956, Zl 93/03/0156, hat der Verwaltungsgerichtshof durch den verstärkten Senat ausgesprochen, daß Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Aufgrund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft Tatort immer Sitz der anfragenden Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Übergibt der ausländische Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug dem Beschuldigten-Sohn und einem Freund des Sohnes zu einer Urlaubsfahrt und erklärt der Beschuldigte auf Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht mehr zu wissen, ob er oder sein Freund auf der Urlaubsfahrt - sie wechseln sich einander beim Fahren ab - zum Tatzeitpunkt am Tatort das Fahrzeug lenkte, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er auch als ausländischer Lenker verpflichtet ist, entsprechende Lenk... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten, der Zulassungsb... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Angabe "Manila/Philippinen" und die Angabe einer unzureichenden Urlaubsanschrift entspricht nicht der Erfüllung der geforderten behördlichen Anfrage nach § 103 liegt deshalb eine Verletzung der Auskunftspflicht vor. mehr lesen...