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(2) Im Straßenplanungsgebiet dürfen Bauplatzbewilligungen (§ 5 O.ö. Bauordnung 1994) und Baubewilligungen (§ 35 O.ö. Bauordnung 1994) nicht erteilt werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens drei Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung bis zu drei Jahren ist zulässig. Mit der Einreihung der Straße (§ 11 Abs. 1) tritt die Verordnung über die Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft.
(2) Im Straßenplanungsgebiet dürfen Bauplatzbewilligungen (§ 5 O.ö. Bauordnung 1994) und Baubewilligungen (§ 35 O.ö. Bauordnung 1994) nicht erteilt werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens drei Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung bis zu drei Jahren ist zulässig. Mit der Einreihung der Straße (§ 11 Abs. 1) tritt die Verordnung über die Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft.