§ 18 Oö. StG 1991

Oö. Straßengesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauwerke und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter öffentlichen Straßen erforderlich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße und Rücksichten auf künftige Straßenbaumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung vertraglich geregelt werden. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauwerke und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter öffentlichen Straßen erforderlich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße und Rücksichten auf künftige Straßenbaumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung vertraglich geregelt werden. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.
  2. (2)Absatz 2Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1 errichteten Bauwerken oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.Die Beseitigung von entgegen des Absatz eins, errichteten Bauwerken oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.
  3. (3)Absatz 3Der Bestand von Bauwerken und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

(2) Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1 errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(3) Der Bestand von Bauten und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997LGBl.Nr. 13/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2024)

Stand vor dem 31.01.2024

In Kraft vom 24.07.1997 bis 31.01.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauwerke und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter öffentlichen Straßen erforderlich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße und Rücksichten auf künftige Straßenbaumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung vertraglich geregelt werden. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauwerke und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter öffentlichen Straßen erforderlich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße und Rücksichten auf künftige Straßenbaumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung vertraglich geregelt werden. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.
  2. (2)Absatz 2Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1 errichteten Bauwerken oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.Die Beseitigung von entgegen des Absatz eins, errichteten Bauwerken oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.
  3. (3)Absatz 3Der Bestand von Bauwerken und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

(2) Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1 errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(3) Der Bestand von Bauten und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997LGBl.Nr. 13/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2024)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten