§ 7 Oö. StG 1991

Oö. Straßengesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der schriftlichen Zustimmung der Straßenverwaltung. Die Zustimmung bleibt nach Maßgabe des Abs. 2 auch bei Einreihung der Straße in eine andere Straßengattung (§ 11 Abs. 5) aufrecht.Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der schriftlichen Zustimmung der Straßenverwaltung. Die Zustimmung bleibt nach Maßgabe des Absatz 2, auch bei Einreihung der Straße in eine andere Straßengattung (Paragraph 11, Absatz 5,) aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Um die Zustimmung zur Sondernutzung ist die Straßenverwaltung schriftlich zu ersuchen. Die Zustimmung ist dem Besitzer der Einrichtung zu erteilen, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben nicht zu erwarten sind. Leitungseinrichtungen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, dürfen nicht auf Fahrbahnen errichtet werden, es sei denn, die Errichtung ist technisch oder mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht anders möglich. Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung zur Sondernutzung vertraglich geregelt werden. Ein Wechsel in der Verfügungsmacht an der Einrichtung ist der Straßenverwaltung anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008, 13/2024)Um die Zustimmung zur Sondernutzung ist die Straßenverwaltung schriftlich zu ersuchen. Die Zustimmung ist dem Besitzer der Einrichtung zu erteilen, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben nicht zu erwarten sind. Leitungseinrichtungen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, dürfen nicht auf Fahrbahnen errichtet werden, es sei denn, die Errichtung ist technisch oder mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht anders möglich. Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung zur Sondernutzung vertraglich geregelt werden. Ein Wechsel in der Verfügungsmacht an der Einrichtung ist der Straßenverwaltung anzuzeigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2008, 13/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Zustimmung ist von der Straßenverwaltung zu widerrufen, wenn wegen allfälliger Schäden an der Straße, wegen sonstiger Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder der Durchführung eines Straßenbauvorhabens eine Änderung oder die gänzliche Entfernung der Einrichtung notwendig wird. Die Kosten der Änderung oder Entfernung sind vom Besitzer der Einrichtung zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Für Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, darf die Widerrufsmöglichkeit des Abs. 3 ausgeschlossen werden. Überdies dürfen vom Abs. 3 abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Kosten der Änderung oder Entfernung solcher Einrichtungen getroffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)Für Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, darf die Widerrufsmöglichkeit des Absatz 3, ausgeschlossen werden. Überdies dürfen vom Absatz 3, abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Kosten der Änderung oder Entfernung solcher Einrichtungen getroffen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2008)
  5. (5)Absatz 5Wird die Zustimmung zur Sondernutzung im Sinn des Abs. 2 nicht erteilt oder gemäß Abs. 3 widerrufen, hat darüber auf Antrag des Konsenswerbers die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen; eine Befristung ist zulässig. Der Straßenverwaltung kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. (Anm: LGBl.Nr. 71/1998, 13/2024)Wird die Zustimmung zur Sondernutzung im Sinn des Absatz 2, nicht erteilt oder gemäß Absatz 3, widerrufen, hat darüber auf Antrag des Konsenswerbers die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen; eine Befristung ist zulässig. Der Straßenverwaltung kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 71/1998, 13/2024)
  6. (6)Absatz 6Die Beseitigung einer entgegen der Vorschriften für die Sondernutzung hergestellten Einrichtung ist dem Bewilligungswerber oder Hersteller über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der schriftlichen Zustimmung der Straßenverwaltung. Die Zustimmung bleibt nach Maßgabe des Abs. 2 auch bei Einreihung der Straße in eine andere Straßengattung (§ 11 Abs. 5) aufrecht.

(2) Um die Zustimmung zur Sondernutzung ist die Straßenverwaltung schriftlich zu ersuchen. Die Zustimmung ist dem Besitzer der Einrichtung zu erteilen, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben nicht zu erwarten sind. Leitungseinrichtungen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, dürfen nicht auf Fahrbahnen errichtet werden, es sei denn, die Errichtung ist technisch oder mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht anders möglich. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen; eine Befristung ist zulässig. Ein Wechsel in der Verfügungsmacht an der Einrichtung ist der Straßenverwaltung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008LGBl.Nr. 82/1997)

(3) Die Zustimmung ist von der Straßenverwaltung zu widerrufenAnmerkung, wenn wegen allfälliger Schäden an der Straße, wegen sonstiger Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder der Durchführung eines Straßenbauvorhabens eine Änderung oder die gänzliche Entfernung der Einrichtung notwendig wird. Die Kosten der Änderung oder Entfernung sind vom Besitzer der Einrichtung zu tragen.

(4) Für Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, darf die Widerrufsmöglichkeit des Abs. 3 ausgeschlossen werden. Überdies dürfen vom Abs. 3 abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Kosten der Änderung oder Entfernung solcher Einrichtungen getroffen werden. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008LGBl.Nr. 82/1997)

(5) Wird die Zustimmung zur Sondernutzung im Sinn des Abs. 2 nicht erteilt oder gemäß Abs. 3 widerrufen, hat darüber auf Antrag des Konsenswerbers die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Der Straßenverwaltung kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. (Anm: LGBl. Nr. 71/1998)

(6) Die Beseitigung einer entgegen der Vorschriften für die Sondernutzung hergestellten Einrichtung ist dem Bewilligungswerber oder Hersteller über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

Stand vor dem 31.01.2024

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.01.2024
  1. (1)Absatz einsJede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der schriftlichen Zustimmung der Straßenverwaltung. Die Zustimmung bleibt nach Maßgabe des Abs. 2 auch bei Einreihung der Straße in eine andere Straßengattung (§ 11 Abs. 5) aufrecht.Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der schriftlichen Zustimmung der Straßenverwaltung. Die Zustimmung bleibt nach Maßgabe des Absatz 2, auch bei Einreihung der Straße in eine andere Straßengattung (Paragraph 11, Absatz 5,) aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Um die Zustimmung zur Sondernutzung ist die Straßenverwaltung schriftlich zu ersuchen. Die Zustimmung ist dem Besitzer der Einrichtung zu erteilen, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben nicht zu erwarten sind. Leitungseinrichtungen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, dürfen nicht auf Fahrbahnen errichtet werden, es sei denn, die Errichtung ist technisch oder mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht anders möglich. Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung zur Sondernutzung vertraglich geregelt werden. Ein Wechsel in der Verfügungsmacht an der Einrichtung ist der Straßenverwaltung anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008, 13/2024)Um die Zustimmung zur Sondernutzung ist die Straßenverwaltung schriftlich zu ersuchen. Die Zustimmung ist dem Besitzer der Einrichtung zu erteilen, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben nicht zu erwarten sind. Leitungseinrichtungen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, dürfen nicht auf Fahrbahnen errichtet werden, es sei denn, die Errichtung ist technisch oder mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht anders möglich. Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung zur Sondernutzung vertraglich geregelt werden. Ein Wechsel in der Verfügungsmacht an der Einrichtung ist der Straßenverwaltung anzuzeigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2008, 13/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Zustimmung ist von der Straßenverwaltung zu widerrufen, wenn wegen allfälliger Schäden an der Straße, wegen sonstiger Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder der Durchführung eines Straßenbauvorhabens eine Änderung oder die gänzliche Entfernung der Einrichtung notwendig wird. Die Kosten der Änderung oder Entfernung sind vom Besitzer der Einrichtung zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Für Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, darf die Widerrufsmöglichkeit des Abs. 3 ausgeschlossen werden. Überdies dürfen vom Abs. 3 abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Kosten der Änderung oder Entfernung solcher Einrichtungen getroffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)Für Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, darf die Widerrufsmöglichkeit des Absatz 3, ausgeschlossen werden. Überdies dürfen vom Absatz 3, abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Kosten der Änderung oder Entfernung solcher Einrichtungen getroffen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2008)
  5. (5)Absatz 5Wird die Zustimmung zur Sondernutzung im Sinn des Abs. 2 nicht erteilt oder gemäß Abs. 3 widerrufen, hat darüber auf Antrag des Konsenswerbers die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen; eine Befristung ist zulässig. Der Straßenverwaltung kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. (Anm: LGBl.Nr. 71/1998, 13/2024)Wird die Zustimmung zur Sondernutzung im Sinn des Absatz 2, nicht erteilt oder gemäß Absatz 3, widerrufen, hat darüber auf Antrag des Konsenswerbers die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen; eine Befristung ist zulässig. Der Straßenverwaltung kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 71/1998, 13/2024)
  6. (6)Absatz 6Die Beseitigung einer entgegen der Vorschriften für die Sondernutzung hergestellten Einrichtung ist dem Bewilligungswerber oder Hersteller über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der schriftlichen Zustimmung der Straßenverwaltung. Die Zustimmung bleibt nach Maßgabe des Abs. 2 auch bei Einreihung der Straße in eine andere Straßengattung (§ 11 Abs. 5) aufrecht.

(2) Um die Zustimmung zur Sondernutzung ist die Straßenverwaltung schriftlich zu ersuchen. Die Zustimmung ist dem Besitzer der Einrichtung zu erteilen, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben nicht zu erwarten sind. Leitungseinrichtungen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, dürfen nicht auf Fahrbahnen errichtet werden, es sei denn, die Errichtung ist technisch oder mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht anders möglich. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen; eine Befristung ist zulässig. Ein Wechsel in der Verfügungsmacht an der Einrichtung ist der Straßenverwaltung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008LGBl.Nr. 82/1997)

(3) Die Zustimmung ist von der Straßenverwaltung zu widerrufenAnmerkung, wenn wegen allfälliger Schäden an der Straße, wegen sonstiger Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder der Durchführung eines Straßenbauvorhabens eine Änderung oder die gänzliche Entfernung der Einrichtung notwendig wird. Die Kosten der Änderung oder Entfernung sind vom Besitzer der Einrichtung zu tragen.

(4) Für Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, darf die Widerrufsmöglichkeit des Abs. 3 ausgeschlossen werden. Überdies dürfen vom Abs. 3 abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Kosten der Änderung oder Entfernung solcher Einrichtungen getroffen werden. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008LGBl.Nr. 82/1997)

(5) Wird die Zustimmung zur Sondernutzung im Sinn des Abs. 2 nicht erteilt oder gemäß Abs. 3 widerrufen, hat darüber auf Antrag des Konsenswerbers die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Der Straßenverwaltung kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. (Anm: LGBl. Nr. 71/1998)

(6) Die Beseitigung einer entgegen der Vorschriften für die Sondernutzung hergestellten Einrichtung ist dem Bewilligungswerber oder Hersteller über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

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