§ 34 Oö. StG 1991

Oö. Straßengesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Über Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z. B. Vermessungsarbeiten, auszuführen. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind von der Straßenverwaltung zu ersetzen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist § 36 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Abs. 1 auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist.

  1. (1)Absatz einsÜber Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z. B. Vermessungsarbeiten, auszuführen. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind von der Straßenverwaltung zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 13/2024)Über Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z. B. Vermessungsarbeiten, auszuführen. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind von der Straßenverwaltung zu ersetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 13/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Abs. 1 auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist.Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Absatz eins, auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist.

Stand vor dem 31.01.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2024
(1) Über Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z. B. Vermessungsarbeiten, auszuführen. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind von der Straßenverwaltung zu ersetzen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist § 36 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Abs. 1 auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist.

  1. (1)Absatz einsÜber Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z. B. Vermessungsarbeiten, auszuführen. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind von der Straßenverwaltung zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 13/2024)Über Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z. B. Vermessungsarbeiten, auszuführen. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind von der Straßenverwaltung zu ersetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 13/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Abs. 1 auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist.Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Absatz eins, auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist.

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