§ 31 Oö. StG 1991

Oö. Straßengesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, dies gilt jedenfalls fürFür den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des Paragraph 13, Absatz eins, sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, dies gilt jedenfalls für
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung von Busbuchten oder
    3. 3.Ziffer 3die Errichtung von Abbiegespuren.
    Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997, 61/2008)Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997, 61/2008)
  2. (1)Absatz einsFür den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist - sofern die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß nachteilig berührt werden - nicht erforderlichFür den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist - sofern die Schutzgüter des Paragraph 13, Absatz eins, sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß nachteilig berührt werden - nicht erforderlich
    1. 1.Ziffer einsfür den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 2 Z 3,für den Bau von Verkehrsflächen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. 2.Ziffer 2für den Bau einer Straße mit nur geringfügiger Verkehrsbedeutung sowie
    3. 3.Ziffer 3für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nicht wesentlich verändert werden, dies gilt jedenfalls für
      1. a)Litera adie Errichtung von Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen oder von Geh- und Radwegen an öffentlichen Straßen,
      2. b)Litera bdie Errichtung von Busbuchten oder
      3. c)Litera cden Umbau bestehender Knotenpunkte (zB die Errichtung von Abbiegestreifen, den Umbau von Kreuzungen in Kreisverkehre oder bei Errichtung von durch Verkehrslichtsignalanlagen geregelten Kreuzungen).

    Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997, 61/2008, 13/2024)Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997, 61/2008, 13/2024)

  3. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe, insbesondere auch im Hinblick auf Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a, sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe, insbesondere auch im Hinblick auf Grundflächen gemäß Paragraph 11, Absatz eins a,, sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Absatz 3, beizuziehenden Parteien anzuschließen. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2008)
  4. (3)Absatz 3Parteien sind:
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller,
    2. 2.Ziffer 2die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
    3. 3.Ziffer 3die Anrainer,
    4. 3a.Ziffer 3 adie Grundeigentümer von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,die Grundeigentümer von Grundflächen gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
    5. 4.Ziffer 4Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,Grundeigentümer, die im Sinne des Paragraph 20, (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,
    6. 5.Ziffer 5die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) unddie Interessentengemeinschaft (Paragraph 25, Absatz eins,) und
    7. 6.Ziffer 6die Oö. Umweltanwaltschaft (§ 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996).die Oö. Umweltanwaltschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Oö. Umweltschutzgesetz 1996).
    (Anm: LGBl.Nr. 61/2008, 90/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2008, 90/2013)
  5. (4)Absatz 4Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. In die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1.000) ist ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Die Möglichkeit zur Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, kundzumachen. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit hat überdies während der Einsichtsfrist - jedoch ohne Auswirkung auf die Kundmachung - auf der Internetseite der Gemeinde zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 111/2022))Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. In die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1.000) ist ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Die Möglichkeit zur Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, kundzumachen. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit hat überdies während der Einsichtsfrist - jedoch ohne Auswirkung auf die Kundmachung - auf der Internetseite der Gemeinde zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/1993, 111/2022))
  6. (5)Absatz 5Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993)Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/1993)
  7. (5)Absatz 5Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird. Entfällt die mündliche Verhandlung, verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Bewilligungsbescheids ihre Stellung als Partei. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 13/2024)Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird. Entfällt die mündliche Verhandlung, verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Bewilligungsbescheids ihre Stellung als Partei. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/1993, 13/2024)

Stand vor dem 31.01.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.01.2024
  1. (1)Absatz einsFür den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, dies gilt jedenfalls fürFür den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des Paragraph 13, Absatz eins, sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, dies gilt jedenfalls für
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung von Busbuchten oder
    3. 3.Ziffer 3die Errichtung von Abbiegespuren.
    Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997, 61/2008)Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997, 61/2008)
  2. (1)Absatz einsFür den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist - sofern die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß nachteilig berührt werden - nicht erforderlichFür den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist - sofern die Schutzgüter des Paragraph 13, Absatz eins, sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß nachteilig berührt werden - nicht erforderlich
    1. 1.Ziffer einsfür den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 2 Z 3,für den Bau von Verkehrsflächen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. 2.Ziffer 2für den Bau einer Straße mit nur geringfügiger Verkehrsbedeutung sowie
    3. 3.Ziffer 3für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nicht wesentlich verändert werden, dies gilt jedenfalls für
      1. a)Litera adie Errichtung von Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen oder von Geh- und Radwegen an öffentlichen Straßen,
      2. b)Litera bdie Errichtung von Busbuchten oder
      3. c)Litera cden Umbau bestehender Knotenpunkte (zB die Errichtung von Abbiegestreifen, den Umbau von Kreuzungen in Kreisverkehre oder bei Errichtung von durch Verkehrslichtsignalanlagen geregelten Kreuzungen).

    Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997, 61/2008, 13/2024)Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997, 61/2008, 13/2024)

  3. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe, insbesondere auch im Hinblick auf Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a, sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe, insbesondere auch im Hinblick auf Grundflächen gemäß Paragraph 11, Absatz eins a,, sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Absatz 3, beizuziehenden Parteien anzuschließen. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2008)
  4. (3)Absatz 3Parteien sind:
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller,
    2. 2.Ziffer 2die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
    3. 3.Ziffer 3die Anrainer,
    4. 3a.Ziffer 3 adie Grundeigentümer von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,die Grundeigentümer von Grundflächen gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
    5. 4.Ziffer 4Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,Grundeigentümer, die im Sinne des Paragraph 20, (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,
    6. 5.Ziffer 5die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) unddie Interessentengemeinschaft (Paragraph 25, Absatz eins,) und
    7. 6.Ziffer 6die Oö. Umweltanwaltschaft (§ 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996).die Oö. Umweltanwaltschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Oö. Umweltschutzgesetz 1996).
    (Anm: LGBl.Nr. 61/2008, 90/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2008, 90/2013)
  5. (4)Absatz 4Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. In die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1.000) ist ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Die Möglichkeit zur Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, kundzumachen. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit hat überdies während der Einsichtsfrist - jedoch ohne Auswirkung auf die Kundmachung - auf der Internetseite der Gemeinde zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 111/2022))Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. In die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1.000) ist ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Die Möglichkeit zur Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, kundzumachen. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit hat überdies während der Einsichtsfrist - jedoch ohne Auswirkung auf die Kundmachung - auf der Internetseite der Gemeinde zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/1993, 111/2022))
  6. (5)Absatz 5Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993)Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/1993)
  7. (5)Absatz 5Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird. Entfällt die mündliche Verhandlung, verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Bewilligungsbescheids ihre Stellung als Partei. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 13/2024)Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird. Entfällt die mündliche Verhandlung, verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Bewilligungsbescheids ihre Stellung als Partei. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/1993, 13/2024)

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