§ 8 Oö. StG 1991

Oö. Straßengesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerkehrsflächen des Landes sind:
    1. 1.Ziffer einsLandesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind;Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind;
    2. 2.Ziffer 2Radhauptrouten, das sind Straßen, die vorwiegend dem Alltagsradverkehr dienen und durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind.Radhauptrouten, das sind Straßen, die vorwiegend dem Alltagsradverkehr dienen und durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind.
  2. (2)Absatz 2Verkehrsflächen der Gemeinde sind:
    1. 1.Ziffer einsGemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderats gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2);Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderats gewidmet und als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (Paragraph 5, Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raums dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (§§ 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind;Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raums dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (Paragraphen 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind;
    3. 3.Ziffer 3Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde eingetragen sind und für den Fußgänger- oder Fahrradverkehr bestimmt sind.Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde eingetragen sind und für den Fußgänger- oder Fahrradverkehr bestimmt sind.

(1) Verkehrsflächen des Landes sind Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind.

(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:

1.

Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderates gewidmet und als solche eingereiht sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2).

2.

Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raumes dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (§§ 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind.

3.

Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht sind.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997LGBl.Nr. 13/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2024)

Stand vor dem 31.01.2024

In Kraft vom 24.07.1997 bis 31.01.2024
  1. (1)Absatz einsVerkehrsflächen des Landes sind:
    1. 1.Ziffer einsLandesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind;Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind;
    2. 2.Ziffer 2Radhauptrouten, das sind Straßen, die vorwiegend dem Alltagsradverkehr dienen und durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind.Radhauptrouten, das sind Straßen, die vorwiegend dem Alltagsradverkehr dienen und durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind.
  2. (2)Absatz 2Verkehrsflächen der Gemeinde sind:
    1. 1.Ziffer einsGemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderats gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2);Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderats gewidmet und als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (Paragraph 5, Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raums dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (§§ 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind;Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raums dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (Paragraphen 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind;
    3. 3.Ziffer 3Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde eingetragen sind und für den Fußgänger- oder Fahrradverkehr bestimmt sind.Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde eingetragen sind und für den Fußgänger- oder Fahrradverkehr bestimmt sind.

(1) Verkehrsflächen des Landes sind Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind.

(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:

1.

Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderates gewidmet und als solche eingereiht sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2).

2.

Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raumes dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (§§ 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind.

3.

Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht sind.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997LGBl.Nr. 13/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2024)

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