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(1) Verkehrsflächen des Landes sind Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind.
(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:
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(Anm: LGBl. Nr. 82/1997LGBl.Nr. 13/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2024)
(1) Verkehrsflächen des Landes sind Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind.
(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:
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(Anm: LGBl. Nr. 82/1997LGBl.Nr. 13/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2024)