(1)Absatz eins§ 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 78, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2)Absatz 2§ 18 Abs. 3 fünfter bis neunter Satz, § 18 Ab... mehr lesen...
Paragraph 78 a, Von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind1.Ziffer einsdie Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen,2.Ziffer 2die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher und3.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:1.Ziffer einsdie Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergese... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde kann die Verhandlung, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökono... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Ku... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.(2)Absatz 2Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage... mehr lesen...
Paragraph 21, Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4, einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame M... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß § 110 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung ist, auf welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesge... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbstgewonnene Stoffe sind:1.Ziffer einsFrüchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,2.Ziffer 2wild wa... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlkoholmengenmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, dass der Eintritt einer Störung angezeigt wird. Die Funktionalität und Manipulationssicherheit von Alkoholmengenmessgeräten ist mittels eines technischen Gutachtens nachzuweisen. Spir... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Lieferant darf Alkohol nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.(2)Absatz 2Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Menge des Alkohols, seinen Verwendungszweck unter Hinweis auf das eingesetzte Vergällungsm... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer Alkohol zu einem im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).Wer Alkohol zu einem im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 angeführten Zweck un... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:1.Ziffer einsdie Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steu... mehr lesen...