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(2) Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht.
(3) Wer innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein in anderen Brennereien als Verschlußbrennereien aus Getreide hergestellt hat, kann, abweichend von der Regelung des § 58 Abs. 2, Alkohol unter Abfindung aus Getreide herstellen, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.
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(2) Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht.
(3) Wer innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein in anderen Brennereien als Verschlußbrennereien aus Getreide hergestellt hat, kann, abweichend von der Regelung des § 58 Abs. 2, Alkohol unter Abfindung aus Getreide herstellen, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.