Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Menge des Alkohols, seinen Verwendungszweck unter Hinweis auf das eingesetzte Vergällungsmittel sowie den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)
(4) Der Inhaber des Freischeins hat den Alkohol unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Er darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
(5) Wird auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor. Dies gilt nicht für Alkohol, der
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Menge des Alkohols, seinen Verwendungszweck unter Hinweis auf das eingesetzte Vergällungsmittel sowie den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)
(4) Der Inhaber des Freischeins hat den Alkohol unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Er darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
(5) Wird auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor. Dies gilt nicht für Alkohol, der
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)