Gesamte Rechtsvorschrift W-GWG

Gemeindewahlgesetz

W-GWG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 W-GWG


Die Gemeindevertretung ist von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen. Als Verhältniswahl gilt dann, wenn keine Wahlvorschläge eingebracht werden, auch die Wahl jener Personen, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.

§ 2 W-GWG


(1) Der Bürgermeister ist von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes zu wählen. Er ist nicht von den Wahlberechtigten zu wählen, wenn er nach den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

(2) Die Wahl nach Abs. 1 ist gleichzeitig mit den Wahlen in die Gemeindevertretung durchzuführen, soweit sich aus den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes oder aus den §§ 51, 72 und 73 nichts anderes ergibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 3 W-GWG


Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 4 W-GWG


  1. (1)Absatz einsJede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.
  2. (2)Absatz 2Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Besondere Wahlsprengel können für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt, einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Wohneinrichtung der Integrationshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe in stationärer Betreuung befinden. Vor der Sprengelwahlbehörde eines solchen Wahlsprengels können auch Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben, die aus anderen Gründen in der Einrichtung anwesend sind, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. Wahlkartenwähler können in jedem Wahlsprengel der Gemeinde ihre Stimme abgeben; befinden sich in einem Gebäude jedoch die Wahllokale mehrerer Wahlsprengel, kann die Gemeindewahlbehörde bestimmen, dass die Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht nur in einem dieser Wahlsprengel ausüben können.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 35/2024

§ 5 W-GWG


  1. (1)Absatz einsDie Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch
    1. a)Litera aStimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1 oder in einem sonstigen Wahlsprengel nach § 4 Abs. 4 zweiter Satz,Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Absatz eins, oder in einem sonstigen Wahlsprengel nach Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz,
    2. b)Litera bStimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 37 Abs. 3 oderStimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde im Falle des Absatz 3, Litera b, sowie des Paragraph 37, Absatz 3, oder
    3. c)Litera cÜbermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).
  3. (3)Absatz 3Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,
    1. a)Litera adie am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,
    2. b)Litera bdie infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, die zuständige Wahlbehörde nicht aufsuchen können, daher die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der im Gemeindegebiet gelegenen Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären; ist infolge eingeschränkter Mobilität das Aufsuchen der zuständigen Wahlbehörde nicht möglich, kann um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde auch nach Antragstellung bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, unter Angabe der im Gemeindegebiet gelegenen Adresse der gewünschten Stimmabgabe ersucht werden.
  4. (3a)Absatz 3 aBei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters ist eine gemeinsame Wahlkarte für beide Wahlen auszustellen.
  5. (4)Absatz 4Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie persönlich durch den Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß § 16 des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie persönlich durch den Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß Paragraph 16, des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.
  6. (5)Absatz 5Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken.Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken.
  7. (6)Absatz 6Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  8. (7)Absatz 7Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert, je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben der Wahlkarte, einem Wahlkuvert und der Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Der amtliche bzw. die amtlichen Stimmzettel, das Wahlkuvert und die Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
  9. (8)Absatz 8Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:
    1. a)Litera aIm Falle der persönlichen Übergabe einer Wahlkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    2. b)Litera bBei Wahlberechtigten, die sich in einer der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen in stationärer Betreuung befinden, ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu versenden. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.Bei Wahlberechtigten, die sich in einer der in Paragraph 4, Absatz 3, genannten Einrichtungen in stationärer Betreuung befinden, ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu versenden. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
    3. c)Litera cWerden Wahlkarten an den in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Antragsteller selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.Werden Wahlkarten an den in Litera b, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Antragsteller selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
    4. d)Litera dBei nicht in lit. b genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes.Bei nicht in Litera b, genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Wählerkarteigesetzes.
    5. e)Litera eWerden Wahlkarten an den nicht in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so gelten lit. c sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Personen ausgefolgt werden kann, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Übernahmebestätigung erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.Werden Wahlkarten an den nicht in Litera b, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so gelten Litera c, sowie Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Personen ausgefolgt werden kann, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Übernahmebestätigung erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
  10. (8a)Absatz 8 aFür den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; § 37a Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; Paragraph 37 a, Absatz 2,, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.
  11. (9)Absatz 9Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 8 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Absatz 4, genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Absatz 4, letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Absatz 8, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  12. (10)Absatz 10Der Bürgermeister kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 5 erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und veröffentlichen. Der Bürgermeister kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Absatz 4, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz 5, erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und veröffentlichen.
  13. (11)Absatz 11Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  14. (12)Absatz 12Wahlberechtigte, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können den Status ihrer Wahlkarte im Zentralen Wählerregister überprüfen, soweit dies technisch möglich ist. Bei einer Überprüfung im Internet ist eine Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich; bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, ist eine Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises erforderlich.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024

§ 6 W-GWG


Die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen besonderen Wahlbehörden, Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind gleichzeitig auch die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlbehörden. Für die Tätigkeit dieser Wahlbehörden gelten die für Wahlen zum Landtag anzuwendenden Vorschriften.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

§ 7 W-GWG


§ 7*)
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) Landesbürger oder ausländischer Unionsbürger ist, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012

§ 8 W-GWG


Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen,

a)

bei denen die Gründe des § 20 des Landtagswahlgesetzes vorliegen oder

b)

die sich am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018

§ 9 W-GWG


(1) In die Gemeindevertretung ist jeder Landesbürger oder ausländische Unionsbürger wählbar, der am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach § 21 des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist sowie spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ausländische Unionsbürger sind nicht in die Gemeindevertretung wählbar, wenn sie in dem Staat, dessen Bürger sie sind, von der Wählbarkeit infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen sind.

(3) Zum Bürgermeister kann nur gewählt werden, wer Bürger der Gemeinde und in die Gemeindevertretung wählbar ist und nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012, 34/2018

§ 10 W-GWG


(2) Die Wahlen sind, wenn sie nicht nur in einzelnen Gemeinden durchgeführt werden sollen, einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf den gleichen Tag festzusetzen. Eine Abweichung hievon ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

(3) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Der Tag für die Stichwahl des Bürgermeisters ist ebenfalls auf einen Sonntag festzusetzen und darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen.

(4) Die Verordnung ist zudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde, in der die Wahlen durchzuführen sind, im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 4/2022

§ 11 W-GWG


*) aufgehoben durch LGBl. Nr. 23/2008

§ 12 W-GWG


  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis nach dem in der Anlage 2 folgenden Muster anzulegen, in welches alle am Stichtag (§ 10 Abs. 1), 24.00 Uhr, in der Wählerkartei eingetragenen Bürger der Gemeinde und ausländischen Unionsbürger einzutragen sind, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Wählerverzeichnis ist in gleicher Weise zu gliedern wie die Wählerkartei. Am 21. Tag nach dem Stichtag ist die öffentliche Einsicht in das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zu ermöglichen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss. Während dieser Frist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden. Darüber hinaus kann jede Person während der Einsichtsfrist im Internet nach einer Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur überprüfen, ob sie in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, soweit dies technisch möglich ist.Der Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis nach dem in der Anlage 2 folgenden Muster anzulegen, in welches alle am Stichtag (Paragraph 10, Absatz eins,), 24.00 Uhr, in der Wählerkartei eingetragenen Bürger der Gemeinde und ausländischen Unionsbürger einzutragen sind, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Wählerverzeichnis ist in gleicher Weise zu gliedern wie die Wählerkartei. Am 21. Tag nach dem Stichtag ist die öffentliche Einsicht in das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zu ermöglichen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss. Während dieser Frist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden. Darüber hinaus kann jede Person während der Einsichtsfrist im Internet nach einer Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur überprüfen, ob sie in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, soweit dies technisch möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinde hat während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Dieser Hinweis hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmung des Abs. 3 als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. Ist die Überprüfung der Eintragung in das Wählerverzeichnis im Internet möglich (Abs. 1 letzter Satz), so ist unter Angabe des entsprechenden Links auch darauf hinzuweisen.Die Gemeinde hat während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Dieser Hinweis hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmung des Absatz 3, als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. Ist die Überprüfung der Eintragung in das Wählerverzeichnis im Internet möglich (Absatz eins, letzter Satz), so ist unter Angabe des entsprechenden Links auch darauf hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Einwohner, der in der Wählerkartei eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, zum Verzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehrt, so hat der Gemeindewahlleiter diese Person hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.
  4. (4)Absatz 4Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Berichtigungsantrag begehrt wurde, zuzustellen und, sofern sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.
  5. (5)Absatz 5Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.Gegen einen Bescheid gemäß Absatz 4, ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Vom ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund eines Berichtigungsverfahrens nach Abs. 3 und 4 vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten sowie Änderungen aufgrund von Anträgen nach § 8 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 letzter Satz des Landtagswahlgesetzes.Vom ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund eines Berichtigungsverfahrens nach Absatz 3 und 4 vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten sowie Änderungen aufgrund von Anträgen nach Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz des Landtagswahlgesetzes.
  7. (7)Absatz 7Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Wählerkarteigesetzes (§§ 9 bis 11) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge gegen die Wählerkartei sind die vorstehenden Bestimmungen der Abs. 4 und 5 anzuwenden.Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Wählerkarteigesetzes (Paragraphen 9 bis 11) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge gegen die Wählerkartei sind die vorstehenden Bestimmungen der Absatz 4 und 5 anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Der Bürgermeister hat den wahlwerbenden Parteien für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes auf Verlangen frühestens am sechsundzwanzigsten Tag, spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag die Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Gemeinde in einem einheitlichen, verarbeitbaren Format mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Der Empfänger der Daten hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Der Bürgermeister hat den wahlwerbenden Parteien für Zwecke im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 des Bundes auf Verlangen frühestens am sechsundzwanzigsten Tag, spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag die Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Gemeinde in einem einheitlichen, verarbeitbaren Format mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Der Empfänger der Daten hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

*) Fassung LGBl. Nr. 6/2004, 16/2004, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2004,, 16/2004, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024

§ 13 W-GWG


Nach Beendigung des Berichtigungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 44/2013, 21/2014

§ 14 W-GWG


An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

§ 15 W-GWG


  1. (1)Absatz einsJedem Wahlberechtigten, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wahlberechtigten neben der amtlichen Wahlinformation nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen schnellstmöglich bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlinformation muss den Familien- und den Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 35/2024

§ 16 W-GWG


  1. (1)Absatz einsWählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung beteiligen (Parteien), haben dies spätestens 44 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben und hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie unterscheidende Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. b)Litera bdie Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Hauptwohnsitz).

Die Anmeldung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von so vielen in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, als im Abs. 4 für den Wahlvorschlag vorgeschrieben sind. Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Einlangen der Anmeldung spätestens an dem auf die Überreichung der Anmeldung nächstfolgenden Tag bis 37 Tage vor dem Wahltag auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Falls eine Wählergruppe binnen der im ersten Satz genannten Frist einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt, gilt dieser gleichzeitig als Anmeldung, sofern er den Anforderungen für eine Anmeldung entspricht.Die Anmeldung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von so vielen in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, als im Absatz 4, für den Wahlvorschlag vorgeschrieben sind. Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Einlangen der Anmeldung spätestens an dem auf die Überreichung der Anmeldung nächstfolgenden Tag bis 37 Tage vor dem Wahltag auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Falls eine Wählergruppe binnen der im ersten Satz genannten Frist einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt, gilt dieser gleichzeitig als Anmeldung, sofern er den Anforderungen für eine Anmeldung entspricht.

  1. (2)Absatz 2Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Abs. 1 bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages für die Wahlen in die Gemeindevertretung als versäumt, und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Abs. 1 rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen schriftlichen Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs. 1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Absatz eins bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages für die Wahlen in die Gemeindevertretung als versäumt, und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Absatz eins, rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen schriftlichen Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Absatz eins, erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.
  2. (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag muss enthalten:
    1. a)Litera adie unterscheidende Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. b)Litera bdie Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und des Vornamens, Berufes, Geburtsdatums, Geburtsortes und Hauptwohnsitzes sowie allfälliger akademischer Grade jedes Wahlwerbers; bei Wahlwerbern, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, dass er im Staat, dessen Bürger er ist, nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2); die Erklärung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Wahlwerbers;die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und des Vornamens, Berufes, Geburtsdatums, Geburtsortes und Hauptwohnsitzes sowie allfälliger akademischer Grade jedes Wahlwerbers; bei Wahlwerbern, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, dass er im Staat, dessen Bürger er ist, nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (Paragraph 9, Absatz 2,); die Erklärung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Wahlwerbers;
    3. c)Litera cdie Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Hauptwohnsitz).
  3. (4)Absatz 4Der Wahlvorschlag muss von 1 % der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 10 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Fall erforderlich. Bei Wahlvorschlägen, die von Parteifraktionen eingebracht werden, die bereits in der Gemeindevertretung vertreten sind, genügen anstelle der Unterschriften der Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde die Unterschriften der Mehrheit der Gemeindevertreter dieser Fraktion. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Familien- und dem Vornamen auch das Geburtsjahr und der Hauptwohnsitz beizufügen.
  4. (5)Absatz 5In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  5. (6)Absatz 6Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.
  6. (6a)Absatz 6 aDer zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ersetzt werden. Solche an den Leiter der Gemeindewahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des zu ersetzenden zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. Stellvertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlwerber unterschrieben sein. Abs. 3 lit. c gilt sinngemäß.Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ersetzt werden. Solche an den Leiter der Gemeindewahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des zu ersetzenden zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. Stellvertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlwerber unterschrieben sein. Absatz 3, Litera c, gilt sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Vermerke, die zur Überprüfung getätigt wurden, ob ein Wahlberechtigter nur einen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, sind unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  8. (8)Absatz 8Ein Wahlvorschlag kann bis spätestens am 27. Tage vor der Wahl schriftlich zurückgenommen werden. Diese Erklärung muss von der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024

§ 17 W-GWG


(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingereicht wären.

(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.

§ 18 W-GWG


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung zu prüfen. Der Gemeindewahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 21 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.

(2) Bei begründeten Zweifeln am Inhalt einer Erklärung eines ausländischen Unionsbürgers nach § 16 Abs. 3 lit. b kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Staates, dessen Bürger der Wahlwerber ist, verlangen, mit der bestätigt wird, dass er nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2).

(3) Ein Wahlvorschlag ist dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen, wenn

a)

er die gemäß § 16 Abs. 4 erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nicht aufweist oder nicht mehr aufweist, weil ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, oder

b)

den Unterstützungsunterschriften die gemäß § 16 Abs. 4 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig beigefügt sind.

Wird der verbesserte Wahlvorschlag fristgerecht übergeben, so gilt er als rechtzeitig eingebracht. In der Zwischenzeit eingegangene vollständige Wahlvorschläge gehen in der Reihung vor.

(4) Wenn dem Wahlvorschlag für einen Bewerber die Zustimmungserklärung gemäß § 16 Abs. 5 oder die allenfalls erforderliche förmliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 3 lit. b nicht angeschlossen ist, hat die Gemeindewahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei aufzufordern, diese Erklärungen binnen 48 Stunden nachzureichen.

(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Die Erklärung muss eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen. Die Gemeindewahlbehörde hat auf dem Wahlvorschlag weiters jene Bewerber zu streichen,

a)

die nicht wählbar sind,

b)

deren Identität wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b zweifelhaft ist,

c)

für die eine allenfalls erforderliche förmliche Erklärung nach § 16 Abs. 3 lit. b oder eine Zustimmungserklärung nach § 16 Abs. 5 fehlt und trotz Aufforderung nicht nachgereicht wurde.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren. Die Gemeindewahlbehörde hat fehlerhafte oder fehlende Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b, die die Identität eines Wahlwerbers nicht berühren, nach Anhörung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.

(6) Ein Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

er keine Parteiliste enthält oder diese durch Tod, Verzicht oder Streichung der Wahlwerber erschöpft ist,

c)

die Reihenfolge der Wahlwerber nicht mit fortlaufenden Ziffern vollständig und unzweifelhaft bezeichnet ist,

d)

ein ihm anhaftender Mangel nicht gemäß Abs. 3 behoben wird.

Die Gemeindewahlbehörde hat dies dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unverzüglich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 7/2018, 34/2018

§ 19 W-GWG


(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder mangels Wählbarkeit oder nach § 18 Abs. 5 gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers an die Stelle des Ausgeschiedenen oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber ergänzen. Wenn ein solcher Umstand einen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters betrifft oder ein solcher Wahlwerber seine Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) zurückzieht, kann die Partei einen anderen Wahlwerber aus der Parteiliste an die erste Stelle reihen, wenn sie diesen Wahlwerber auch für die Wahl des Bürgermeisters vorschlägt (§ 23 Abs. 1). Die Ergänzungs- und Reihungsvorschläge bedürfen nur der eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und müssen spätestens bis 17.00 Uhr des 27. Tages vor der Wahl der Gemeindewahlbehörde übergeben werden.

(2) Der § 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 letzter Satz ist auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden. Ein Ergänzungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen in den Fällen der lit. a bis d – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Ergänzungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

der Wahlwerber nicht wählbar ist,

c)

die Identität des Wahlwerbers wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b zweifelhaft ist,

d)

der Name des Wahlwerbers bereits auf dem Vorschlag einer anderen Partei enthalten ist,

e)

einem Auftrag zur Verbesserung oder Nachreichung von Erklärungen nicht fristgerecht entsprochen wird.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.

(3) Ein Reihungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen im Fall der lit. a – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Reihungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

einem Auftrag zur Verbesserung nicht fristgerecht entsprochen wird.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

§ 20 W-GWG


  1. (1)Absatz einsSpätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als in der Gemeinde Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in der Reihenfolge nach Abs. 2 bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes). Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich, mit Ausnahme des Geburtstages, Geburtsmonates, Geburtsortes, Straßennamens und der Hausnummer, ersichtlich sein, wobei bei akademischen Graden von Wahlwerbern die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist.Spätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als in der Gemeinde Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in der Reihenfolge nach Absatz 2 bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich, mit Ausnahme des Geburtstages, Geburtsmonates, Geburtsortes, Straßennamens und der Hausnummer, ersichtlich sein, wobei bei akademischen Graden von Wahlwerbern die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der Gemeindevertretung schon vertreten sind, werden nach der Stärke der Parteien, die Wahlvorschläge der übrigen Parteien anschließend daran nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung gereiht. Bei gleichzeitiger Einreichung von Wahlvorschlägen hat der Gemeindewahlleiter eine Losentscheidung herbeizuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024

§ 21 W-GWG


  1. (1)Absatz einsEinen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt (Partei). Eine Partei darf nur jenen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen, der in ihrer Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung an der ersten Stelle gereiht ist. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie unterscheidende Parteibezeichnung;
    2. b)Litera bden Familien- und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf und den Hauptwohnsitz sowie allfällige akademische Grade des Wahlwerbers.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte jener Wahlwerber eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein, die auf der Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung enthalten sind.
  4. (4)Absatz 4Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Der Zustellungsbevollmächtigte einer Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist auch Zustellungsbevollmächtigter für die Wahl des Bürgermeisters.
  6. (6)Absatz 6Ändert sich nach § 17 die Parteibezeichnung für die Wahlen in die Gemeindevertretung, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 2 lit. a entsprechend.Ändert sich nach Paragraph 17, die Parteibezeichnung für die Wahlen in die Gemeindevertretung, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Absatz 2, Litera a, entsprechend.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 34/2018, 25/2019, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 25/2011, 34/2018, 25/2019, 35/2024

§ 22 W-GWG


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zu überprüfen.

(2) Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn

a)

der Wahlwerber nicht wählbar ist (§ 9 Abs. 3),

b)

er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 nicht entspricht,

c)

er den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 nicht entspricht und dadurch die Identität des Wahlwerbers zweifelhaft ist,

d)

der Wahlwerber auf dem Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung gestrichen wird oder

e)

der Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung als nicht eingebracht gilt.

In diesen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei unverzüglich zu verständigen.

(3) Ein Wahlvorschlag ist dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter mit der Einladung zurückzustellen, die Mängel binnen 48 Stunden zu beheben, wenn der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht oder dem § 21 Abs. 2 in einer anderen als der im Abs. 2 genannten Art nicht entspricht. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist behoben, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht. Die Gemeindewahlbehörde hat fehlerhafte oder fehlende Angaben gemäß § 21 Abs. 2 lit. b, die die Identität eines Wahlwerbers nicht berühren, nach Anhörung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 23 W-GWG


a)

ihr Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ungültig ist, weil der Wahlwerber nicht wählbar ist oder auf dem Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung gestrichen wurde,

b)

der Wahlwerber die Wählbarkeit verliert,

c)

der Wahlwerber seine Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) zurückzieht, oder

d)

der Wahlwerber stirbt.

Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens bis 17.00 Uhr des 27. Tages vor der Wahl der Gemeindewahlbehörde übergeben werden. Die §§ 21 Abs. 1 bis 5 und 22 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Ablauf des 28. Tages vor dem Wahltag, so finden die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in der betreffenden Gemeinde nicht an diesem Tag statt. Der Zustellungsbevollmächtigte der Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, hat der Gemeindewahlbehörde den Tod des Wahlwerbers unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat den Tag für die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters und den Tag der Stichwahl in der betreffenden Gemeinde neu festzusetzen und diese Verordnung durch die Gemeindewahlbehörde unverzüglich mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Beide Tage dürfen nicht mehr als vier Wochen nach dem gemäß § 10 Abs. 1 festgesetzten Wahltag bzw. Tag der Stichwahl liegen.

(3) Im Fall des Abs. 2 kann die Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, Ergänzungsvorschläge nach § 19 und nach Abs. 1 bis spätestens am 13. Tag vor dem neuen Wahltag einbringen. Die §§ 21 Abs. 1 bis 5 sowie 22 gelten sinngemäß. Im Fall der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach den §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 25 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 56 nach dem neuen Wahltag.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018, 4/2022

§ 24 W-GWG


  1. (1)Absatz einsSpätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab. Im Fall des § 23 Abs. 2 sind die Wahlvorschläge am 12. Tag vor dem neuen Wahltag abzuschließen.Spätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab. Im Fall des Paragraph 23, Absatz 2, sind die Wahlvorschläge am 12. Tag vor dem neuen Wahltag abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Der abgeschlossene Wahlvorschlag einer Partei für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich, mit Ausnahme des Geburtstages, Geburtsmonates, Geburtsortes, Straßennamens und der Hausnummer, ersichtlich sein, wobei bei akademischen Graden die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist.Der abgeschlossene Wahlvorschlag einer Partei für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich, mit Ausnahme des Geburtstages, Geburtsmonates, Geburtsortes, Straßennamens und der Hausnummer, ersichtlich sein, wobei bei akademischen Graden die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist.
  3. (3)Absatz 3Kann kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgeschlossen werden, so ist dieser Umstand in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.Kann kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgeschlossen werden, so ist dieser Umstand in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass der Bürgermeister gemäß Paragraph 61, Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024

§ 25 W-GWG


  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde bestimmt spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 10 Abs. 1) für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für eine der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.Die Gemeindewahlbehörde bestimmt spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (Paragraph 10, Absatz eins,) für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für eine der in Paragraph 4, Absatz 3, genannten Einrichtungen ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) sind in der Weise festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeit sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind zudem mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen. Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeit sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind zudem mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen. Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012, 4/2022, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 23/2008, 61/2012, 4/2022, 35/2024

§ 26 W-GWG


(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, dass in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

(2) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlsprengels auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.

(3) Je Gemeinde soll nach Möglichkeit mindestens ein Wahllokal für Menschen mit Geh- oder Sehbehinderung benützbar sein.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 61/2012

§ 27 W-GWG


  1. (1)Absatz einsIm Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis um dasselbe ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Wahlwerbelisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von den im Verbotsbereich Dienst leistenden öffentlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften zu tragen sind.
  2. (2)Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.Die gemäß Absatz eins, bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) und mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 35/2024

§ 28 W-GWG


(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen bzw. seine Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.

(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.

(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels bzw. der Stimmzettel auszustatten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel aufliegen.

(5) In einem Wahllokal sind so viele Wahlzellen aufzustellen, dass die Wahlberechtigten den bzw. die Stimmzettel ohne Zeitnot ausfüllen können. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf jedoch nicht gefährdet sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 29 W-GWG


  1. (1)Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am zehnten Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Als Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in der betreffenden Gemeinde das Wahlrecht besitzen.
  2. (2)Absatz 2Wenn alle Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei den letzten Wahlen in die Gemeindevertretung nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlbehörde auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.Wenn alle Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Absatz eins, benennen, die bei den letzten Wahlen in die Gemeindevertretung nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlbehörde auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

§ 30 W-GWG


  1. (1)Absatz einsDer Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Er darf keine Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde zulassen.
  2. (2)Absatz 2In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zwecks Abgabe der Stimme, ihre erforderlichen Begleitpersonen (§ 34), Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zwecks Abgabe der Stimme, ihre erforderlichen Begleitpersonen (Paragraph 34,), Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
  3. (3)Absatz 3Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

§ 31 W-GWG


(1) Die Wahlhandlung ist durch den Wahlleiter zur festgesetzten Zeit in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis und das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, welches nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster herzustellen ist, die Wahlkuverts und die übernommenen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit (§§ 16 bis 18 des Landtagswahlgesetzes) vorzuhalten.

(2) Anstelle des Abstimmungsverzeichnisses nach Abs. 1 ist die Verwendung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses mit folgenden Maßgaben zulässig:

a)

Der Aufbau eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.

b)

Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

c)

Sobald eine Seite des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

d)

Die ausgedruckten Seiten des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

e)

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronische Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

f)

Bei Ausfall einer der das elektronische Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 3) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

(3) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Einlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist.

(4) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde ihre Stimmen abgeben.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 21/2014, 37/2018

§ 32 W-GWG


  1. (1)Absatz einsJeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 5), der er zuvor das Wahlkuvert und den bzw. die Stimmzettel entnommen hat, und seine Wahlinformation (§ 15) sowie eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Besitzt der Wähler keine derartige Urkunde oder Bescheinigung, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 35 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (Paragraph 5,), der er zuvor das Wahlkuvert und den bzw. die Stimmzettel entnommen hat, und seine Wahlinformation (Paragraph 15,) sowie eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Besitzt der Wähler keine derartige Urkunde oder Bescheinigung, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß Paragraph 35, erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlleiter hat dem Wähler ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben.
  3. (3)Absatz 3Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den bzw. die ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle und legt das Kuvert ungeöffnet in die Urne. Will er das nicht, so hat er das Kuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Kuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
  4. (4)Absatz 4Es dürfen zur Wahl nur die amtlichen Kuverts verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5Wenn für die in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen besondere Wahlsprengel geschaffen sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die mobilen Wähler ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der Wähler, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten, insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels bzw. der Stimmzettel und dessen bzw. deren Einlegung in das Wahlkuvert nicht beobachtet werden können.Wenn für die in Paragraph 4, Absatz 3, genannten Einrichtungen besondere Wahlsprengel geschaffen sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die mobilen Wähler ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der Wähler, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten, insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels bzw. der Stimmzettel und dessen bzw. deren Einlegung in das Wahlkuvert nicht beobachtet werden können.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 34/2018, 25/2019, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 34/2018, 25/2019, 35/2024

§ 33 W-GWG


  1. (1)Absatz einsDer Name des Wahlkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Der Name jedes Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter Beisetzung der Zahl, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von einem Beisitzer unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses beim Namen des Wählers vermerkt.
  3. (3)Absatz 3Sofern es sich um einen Wahlkartenwähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 5 Abs. 2 lit. a erster Fall), so hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.Sofern es sich um einen Wahlkartenwähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, erster Fall), so hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 23/2008, 34/2018, 35/2024

§ 34 W-GWG


Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen. Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

*) Fassung LGBl. Nr. 6/2004, 34/2018, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2004,, 34/2018, 35/2024

§ 35 W-GWG


Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als der betreffende Wähler seine Stimme nicht abgegeben hat.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008

§ 36 W-GWG


Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 35 muss vor der Stimmabgabe erfolgen.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013

§ 37 W-GWG


  1. (1)Absatz einsDie besondere Wahlbehörde einer Gemeinde hat während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 5 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b eine Wahlkarte ausgestellt wurde bzw. die gemäß § 5 Abs. 3 lit. b um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde ersucht haben und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die besondere Wahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.Die besondere Wahlbehörde einer Gemeinde hat während der Wahlzeit, welche für die nach Absatz 5, bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, eine Wahlkarte ausgestellt wurde bzw. die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde ersucht haben und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die besondere Wahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindewahlleiter hat der besonderen Wahlbehörde jene Wahlberechtigten bekannt zu geben, die von ihr aufzusuchen sind.
  3. (3)Absatz 3Auch andere Wahlkartenwähler, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlkartenwähler anwesend sind, können ihre Stimme vor der besonderen Wahlbehörde abgeben, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
  4. (4)Absatz 4Auf die Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde sind die §§ 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.Auf die Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde sind die Paragraphen 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden die vor der besonderen Wahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die besondere Wahlbehörde ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen.
  6. (6)Absatz 6Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß § 5 Abs. 3 lit. b ausgestellt bzw. keine Ersuchen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde gestellt, so haben die besonderen Wahlbehörden dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der besonderen Wahlbehörden, einem Wahlzeugen nach § 29 Abs. 2 sowie der Wahlbehörde nach Abs. 5 so rasch wie möglich bekannt zu geben und in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§ 49) zu vermerken.Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, ausgestellt bzw. keine Ersuchen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde gestellt, so haben die besonderen Wahlbehörden dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der besonderen Wahlbehörden, einem Wahlzeugen nach Paragraph 29, Absatz 2, sowie der Wahlbehörde nach Absatz 5, so rasch wie möglich bekannt zu geben und in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (Paragraph 49,) zu vermerken.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 61/2012, 34/2018, 35/2024

§ 37a W-GWG


  1. (1)Absatz einsWahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§ 5), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Paragraph 5,), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).
  2. (2)Absatz 2Hiezu hat der Wähler den bzw. die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den bzw. die ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen sowie die Wahlkarte zuzukleben. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den bzw. die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Wahllokals beim Gemeindeamt einlangt.
  4. (4)Absatz 4Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkarte anhand des auf ihr aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters erfasst wird. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Übergabe an die zuständige Sprengelwahlbehörde (Abs. 5 und 6) unter Verschluss zu verwahren.Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkarte anhand des auf ihr aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters erfasst wird. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Übergabe an die zuständige Sprengelwahlbehörde (Absatz 5 und 6) unter Verschluss zu verwahren.
  5. (5)Absatz 5Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig (§ 42). Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlkarten nach Vorsortierung im Sinne des § 42 Abs. 2a lit. a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der Sprengelwahlbehörde vor Ende der für ihren Wahlsprengel festgesetzten Wahlzeit versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben; eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig (Paragraph 42,). Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlkarten nach Vorsortierung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2 a, Litera a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der Sprengelwahlbehörde vor Ende der für ihren Wahlsprengel festgesetzten Wahlzeit versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben; eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
  6. (6)Absatz 6Zur Prüfung und Auswertung der ab Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, sofern sie selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist. Sie kann hiefür jedoch eine andere Sprengelwahlbehörde bestimmen; ist die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig, hat sie hiefür eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen. Hat die Gemeindewahlbehörde eine andere Sprengelwahlbehörde zur Prüfung und Auswertung bestimmt, hat sie dieser die eingelangten Wahlkarten unverzüglich nach dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben.Zur Prüfung und Auswertung der ab Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, sofern sie selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist. Sie kann hiefür jedoch eine andere Sprengelwahlbehörde bestimmen; ist die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig, hat sie hiefür eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen. Hat die Gemeindewahlbehörde eine andere Sprengelwahlbehörde zur Prüfung und Auswertung bestimmt, hat sie dieser die eingelangten Wahlkarten unverzüglich nach dem im Absatz 3, genannten Zeitpunkt versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben.
  7. (7)Absatz 7Wahlkarten, die erst nach dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Gemeindewahlleiter hat sie zu verpacken, versiegelt dem Wahlakt anzuschließen und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Wahlkarten, die erst nach dem im Absatz 3, genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Gemeindewahlleiter hat sie zu verpacken, versiegelt dem Wahlakt anzuschließen und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 34/2018, 25/2019, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 34/2018, 25/2019, 35/2024

§ 38 W-GWG


Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverts ist, den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen, verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

§ 39 W-GWG


  1. (1)Absatz einsFür die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Das Ausmaß des jeweiligen Stimmzettels bestimmt sich hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung nach der Zahl der Parteien und hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters nach der Zahl der Wahlwerber. Sie sind so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt. Der amtliche Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung muss von anderer Farbe sein als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.
  2. (2)Absatz 2Die Angaben auf dem bzw. den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien bzw. Wahlwerber die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.
  3. (3)Absatz 3Der Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist nach dem in Anlage 4 dargestellten Muster herzustellen und als „Amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung“ zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 2) mit der Parteibezeichnung und einer allfälligen Kurzbezeichnung anzuführen. Die Wahlwerber für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind mit Familien- und Vornamen, allfälligen akademischen Graden, Geburtsjahr und Beruf in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 1) anzugeben.Der Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist nach dem in Anlage 4 dargestellten Muster herzustellen und als „Amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung“ zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (Paragraph 20, Absatz 2,) mit der Parteibezeichnung und einer allfälligen Kurzbezeichnung anzuführen. Die Wahlwerber für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind mit Familien- und Vornamen, allfälligen akademischen Graden, Geburtsjahr und Beruf in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (Paragraph 20, Absatz eins,) anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist nach den in Anlage 5 und 6 dargestellten Mustern herzustellen und als „Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters“ zu bezeichnen. Die Reihenfolge der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entspricht der Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung. Ist nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen, hat der Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob dieser Wahlwerber Bürgermeister werden soll. Die Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters sind mit Familien- und Vornamen, allfälligen akademischen Graden, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Sofern es zur Unterscheidung der Wahlwerber mit gleichem oder ähnlichem Vor- oder Familiennamen erforderlich ist, kann die Gemeindewahlbehörde auch weitere Angaben auf dem jeweiligen Stimmzettel, wie die Adresse oder einen Hausnamen, anführen.
  6. (6)Absatz 6Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen und dem Bürgermeister zur Zustellung nach § 15 zu übergeben. Für den Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde den Sprengelwahlbehörden Stimmzettel in der Anzahl von 20 % der Wahlberechtigten zu übergeben; sind keine Sprengelwahlbehörden eingerichtet, hat die Gemeindewahlbehörde diese Stimmzettel bereitzuhalten. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung, welche in doppelter Ausfertigung herzustellen ist, zu übergeben. Eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung hat der Übergeber, die andere der Übernehmer zu sich zu nehmen.Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen und dem Bürgermeister zur Zustellung nach Paragraph 15, zu übergeben. Für den Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde den Sprengelwahlbehörden Stimmzettel in der Anzahl von 20 % der Wahlberechtigten zu übergeben; sind keine Sprengelwahlbehörden eingerichtet, hat die Gemeindewahlbehörde diese Stimmzettel bereitzuhalten. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung, welche in doppelter Ausfertigung herzustellen ist, zu übergeben. Eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung hat der Übergeber, die andere der Übernehmer zu sich zu nehmen.
  7. (7)Absatz 7Mit Ausnahme des im Abs. 6 festgesetzten Vorganges ist es verboten, amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.Mit Ausnahme des im Absatz 6, festgesetzten Vorganges ist es verboten, amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.
  8. (8)Absatz 8Vor der Stimmenzählung ist die Kennzeichnung von Stimmzetteln, ausgenommen durch den Wähler, verboten.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 35/2024

§ 40 W-GWG


(1) Der Wähler hat den bzw. die Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Dies kann in der Wahlzelle oder außerhalb des Wahllokals geschehen. Er darf jeweils nur einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters verwenden.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will. Zudem ist der Wähler berechtigt, Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen zu geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.

(4) Auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat der Wähler jenen Wahlwerber zu bezeichnen, den er wählen will. Wenn nur ein Wahlwerber aufscheint, hat der Wähler anzuzeichnen, ob er diesem Wahlwerber seine Stimme geben will oder nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 41 W-GWG


  1. (1)Absatz einsNur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.
  2. (2)Absatz 2Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entwederStimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Absatz eins, entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
    1. a)Litera ain einem einzigen der neben der Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder
    2. b)Litera bdie Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder
    3. c)Litera cdie Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder
    4. d)Litera ddie Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung anbringt, oder
    5. e)Litera eeinem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder
    6. f)Litera fsämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.
  3. (3)Absatz 3Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
    1. a)Litera azwei oder mehrere Parteien anzeichnet, oder
    2. b)Litera bausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder
    3. c)Litera cweder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung auch keine Bezeichnung nach Abs. 2 lit. d anbringt.weder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung auch keine Bezeichnung nach Absatz 2, Litera d, anbringt.
  4. (4)Absatz 4Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entwederStimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Absatz eins, entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
    1. a)Litera ain einem einzigen der neben dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder
    2. b)Litera bden Namen eines einzigen Wahlwerbers auf andere Weise anzeichnet, oder
    3. c)Litera cdie Namen der übrigen Wahlwerber durchstreicht, oder
    4. d)Litera dden Namen eines einzigen Wahlwerbers auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters anbringt, oder,
    5. e)Litera ewenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wird, den Kreis neben den Worten „ja“ oder „nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantwortet will.
  5. (5)Absatz 5Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
    1. a)Litera azwei oder mehrere Wahlwerber anzeichnet oder
    2. b)Litera bweder einen Wahlwerber anzeichnet, noch auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters eine Bezeichnung im Sinne des Abs. 4 lit. d anbringt.weder einen Wahlwerber anzeichnet, noch auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters eine Bezeichnung im Sinne des Absatz 4, Litera d, anbringt.
  6. (6)Absatz 6Mehrere Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sowie mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters in einem Wahlkuvert zählen als jeweils ein Stimmzettel.
    1. a)Litera aDie Stimme für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist gültig,
      1. 1.Ziffer einswenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befindet oder
      2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.
    2. b)Litera bDie Stimme für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig,
      1. 1.Ziffer einswenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befindet oder
      2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf denselben Wahlwerber lauten.
  7. (7)Absatz 7Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zählt ein leeres Wahlkuvert sowohl für die Wahlen in die Gemeindevertretung als auch für die Wahl des Bürgermeisters als je eine ungültige Stimme. Enthält das Wahlkuvert lediglich einen der beiden Stimmzettel, so wird dies hinsichtlich des fehlenden Stimmzettels als ungültige Stimme gewertet. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, zählt ein leeres Wahlkuvert ebenfalls als ungültige Stimme. Als ungültige Stimme zählt weiters ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert.
  8. (8)Absatz 8Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei, der gewählten Person, des gewählten Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des jeweiligen Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 35/2024

§ 41a W-GWG (weggefallen)


§ 41a W-GWG seit 31.12.2024 weggefallen.

§ 42 W-GWG


  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Wahlbehörde hat daraufhin anhand der ihr von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 37a Abs. 5 mit den Wahlkarten übergebenen Aufstellungen zu prüfen, ob die Wahlkarten vollzählig sind. Danach hat sie zu prüfen, ob die Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind; zu diesem Zweck ist zu prüfen, obDie Wahlbehörde hat daraufhin anhand der ihr von der Gemeindewahlbehörde gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, mit den Wahlkarten übergebenen Aufstellungen zu prüfen, ob die Wahlkarten vollzählig sind. Danach hat sie zu prüfen, ob die Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind; zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
    1. a)Litera adie Wahlkarte zugeklebt und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    2. b)Litera bdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 37a Abs. 2 zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde unddie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (Paragraph 37 a, Absatz 2, zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde und
    3. c)Litera cdie Wahlkarte dem Wahlberechtigten eindeutig zugeordnet werden kann.

Ergibt die Prüfung einen Mangel, ist die Wahlkarte auszuscheiden.

  1. (3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat sodann die nicht ausgeschiedenen Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (§ 32 Abs. 3) zu legen.Die Wahlbehörde hat sodann die nicht ausgeschiedenen Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (Paragraph 32, Absatz 3,) zu legen.
  2. (3a)Absatz 3 aDaraufhin hat die Wahlbehörde gegebenenfalls die Wahlkarten gemäß § 37a Abs. 6 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2a und 3 zu prüfen.Daraufhin hat die Wahlbehörde gegebenenfalls die Wahlkarten gemäß Paragraph 37 a, Absatz 6, unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 a und 3 zu prüfen.
  3. (4)Absatz 4Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und
    1. a)Litera adie Zahl der Wahlkuverts und
    2. b)Litera bdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen.
  4. (5)Absatz 5Nach Abschluss des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen.Nach Abschluss des im Absatz 4, festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen.
  5. (6)Absatz 6Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Wahlbehörde nach Abschluss des im Abs. 5 festgesetzten Vorganges die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Wahlbehörde nach Abschluss des im Absatz 5, festgesetzten Vorganges die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. a)Litera adie jeweilige Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. b)Litera bdie jeweilige Zahl der ungültigen Stimmen,
    3. c)Litera cdie jeweilige Zahl der gültigen Stimmen,
    4. d)Litera dhinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen),
    5. e)Litera ehinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung die Zahl der auf die jeweiligen Wahlwerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen und
    6. f)Litera fhinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters die Zahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden gültigen Stimmen oder, wenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wurde, die Zahl der auf „ja“ lautenden Stimmen und die Zahl der auf „nein“ lautenden Stimmen.
  6. (7)Absatz 7Bei den Wahlen in die Gemeindevertretung ist die Vergabe von Vorzugsstimmen gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
    1. a)Litera ader Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als fünf Vorzugsstimmen gibt,
    2. b)Litera bim Fall des § 41 Abs. 6 lit. a Z. 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.im Fall des Paragraph 41, Absatz 6, Litera a, Ziffer 2, auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.

Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.

  1. (8)Absatz 8Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß.Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Absatz 6 und 7 sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 36/2009, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 23/2008, 36/2009, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 35/2024

§ 43 W-GWG


  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,
    3. c)Litera cAngaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
    4. d)Litera ddie Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern,
    5. e)Litera eden Wortlaut der sonstigen Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z.B. Unterbrechung der Wahlhandlung),
    6. f)Litera fdie jeweilige Zahl der von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 37a Abs. 5 und 6 übergebenen brieflich eingelangten Wahlkarten; ergibt die Prüfung nach § 42 Abs. 2a bzw. 3a, dass die Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,die jeweilige Zahl der von der Gemeindewahlbehörde gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5 und 6 übergebenen brieflich eingelangten Wahlkarten; ergibt die Prüfung nach Paragraph 42, Absatz 2 a, bzw. 3a, dass die Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,
    7. g)Litera gdie Zahl der davon gemäß § 42 Abs. 2a, 3 und 3a ausgeschiedenen brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,die Zahl der davon gemäß Paragraph 42, Absatz 2 a,, 3 und 3a ausgeschiedenen brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
    8. h)Litera hdie Zahl der Wahlkuverts, die den brieflich eingelangten Wahlkarten entnommen und in die Urne gelegt wurden,
    9. i)Litera idie Zahl der Wahlkuverts (§ 42 Abs. 4 lit. a),die Zahl der Wahlkuverts (Paragraph 42, Absatz 4, Litera a,),
    10. j)Litera jdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (§ 42 Abs. 4 lit. b),die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Paragraph 42, Absatz 4, Litera b,),
    11. k)Litera kwenn die gemäß lit. i zu beurkundende Zahl, abzüglich der nach lit. h zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß lit. j anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,wenn die gemäß Litera i, zu beurkundende Zahl, abzüglich der nach Litera h, zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß Litera j, anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,
    12. l)Litera ldie Feststellungen gemäß § 42 Abs. 6 wobei jeweils, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,die Feststellungen gemäß Paragraph 42, Absatz 6, wobei jeweils, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
    13. m)Litera mfür die Wahlen in die Gemeindevertretung die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl der Vorzugsstimmen,
    14. n)Litera nAngaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.
  2. (2)Absatz 2Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis,
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis,
    3. c)Litera cdie Empfangsbestätigung über die übernommenen Stimmzettel,
    4. d)Litera ddie Aufstellungen gemäß § 37a Abs. 5 und 6,die Aufstellungen gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5 und 6,
    5. e)Litera edie nicht benötigten Stimmzettel,
    6. f)Litera fdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler, gesondert und versiegelt die gemäß § 42 Abs. 2a, 3 und 3a ausgeschiedenen Wahlkarten,die Wahlkarten der Wahlkartenwähler, gesondert und versiegelt die gemäß Paragraph 42, Absatz 2 a,, 3 und 3a ausgeschiedenen Wahlkarten,
    7. g)Litera gdie gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Vorzugsstimmen und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern zu ordnen sind, und
    8. h)Litera hdie ungültigen Stimmzettel der jeweils durchgeführten Wahl.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind getrennt nach Wahlen in die Gemeindevertretung und nach Wahl des Bürgermeisters jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.Die im Absatz 2, Litera f bis h bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind getrennt nach Wahlen in die Gemeindevertretung und nach Wahl des Bürgermeisters jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterschrieben haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
  5. (5)Absatz 5Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß.Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 23/2008, 34/2018, 35/2024

§ 44 W-GWG


(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich bis zur Beendigung der Wahlhandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich am Gebäude des Wahllokales kundzumachen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 45 W-GWG


(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses obliegt der Gemeindewahlbehörde.

(2) Soweit die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig war, hat sie zunächst die Wahlergebnisse der Sprengelwahlbehörden zu überprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen. Sodann hat sie zu ermitteln:

a)

für die Wahlen in die Gemeindevertretung die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme), die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme) und die von jedem Wahlwerber erreichte Zahl der Vorzugsstimmen sowie

b)

für die Wahl des Bürgermeisters die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen und die Summe der auf jeden Wahlwerber entfallenden Stimmen oder, im Fall der Abstimmung über einen einzigen Wahlvorschlag, die Summe der auf den Wahlwerber entfallenden auf „ja“ lautenden Stimmen und die Summe der auf „nein“ lautenden Stimmen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann aufgrund der Ergebnisse gemäß Abs. 2 lit. a die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:

a)

Der auf der veröffentlichten Parteiliste an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate in der betreffenden Gemeinde zu vergeben sind. Der auf der veröffentlichten Parteiliste an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei einen Listenpunkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält für jede gültige Stimme seiner Partei zwei Listenpunkte weniger und so fort.

b)

Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 32 Vorzugspunkte.

c)

Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 21/2014, 34/2018

§ 46 W-GWG


(1) Die Gemeindevertretungsmandate sind auf die Parteien nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu verteilen.

(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen. Die Teilzahlen sind auf die für eine Unterscheidung erforderlichen Dezimalstellen auszurechnen.

(3) Die gemäß Abs. 2 angeschriebenen Parteisummen und Teilzahlen werden, bei der größten Parteisumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der insgesamt zu vergebenden Gemeindevertretungsmandate erreicht ist.

(4) Jede Partei erhält so viele Gemeindevertretungsmandate, als ihre Parteisumme und deren Teilzahlen gemäß Abs. 3 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.

§ 47 W-GWG


  1. (1)Absatz einsDie auf eine Partei gemäß § 46 entfallenden Gemeindevertretungsmandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.Die auf eine Partei gemäß Paragraph 46, entfallenden Gemeindevertretungsmandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Wenn ein Wahlwerber bei der Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht oder in die Stichwahl kommt, ist ihm das erste Gemeindevertretungsmandat, das auf seine Partei entfällt, zuzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Ein Wahlwerber, dem nicht bereits nach den Abs. 1 oder 2 ein Mandat zuzuweisen ist, erhält ein Mandat (Vorzugsstimmenmandat), wenn die Zahl seiner VorzugsstimmenEin Wahlwerber, dem nicht bereits nach den Absatz eins, oder 2 ein Mandat zuzuweisen ist, erhält ein Mandat (Vorzugsstimmenmandat), wenn die Zahl seiner Vorzugsstimmen
    1. a)Litera agrößer ist als die der anderen Wahlwerber seiner Partei und
    2. b)Litera bmindestens so groß ist, wie jene Zahl, die sich ergäbe, wenn er von 10 v.H. der Wähler, die für seine Partei eine gültige Stimme abgegeben haben, je zwei Vorzugsstimmen erhalten hätte.
  4. (4)Absatz 4Wenn ein Wahlwerber ein Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 erhält, rückt er an die letzte Stelle, auf die noch ein Mandat gemäß § 46 entfällt. Die Wahlwerber, die er dabei überholt, sind um eine Stelle zurückzureihen.Wenn ein Wahlwerber ein Vorzugsstimmenmandat nach Absatz 3, erhält, rückt er an die letzte Stelle, auf die noch ein Mandat gemäß Paragraph 46, entfällt. Die Wahlwerber, die er dabei überholt, sind um eine Stelle zurückzureihen.
  5. (5)Absatz 5Bei gleicher Wahlpunktezahl im Fall des Abs. 1 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.Bei gleicher Wahlpunktezahl im Fall des Absatz eins, entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Absatz 3, für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.
  6. (6)Absatz 6Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1, 4 und 5 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder der Gemeindevertretung und sind vom Leiter der Gemeindewahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Absatz eins,, 4 und 5 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder der Gemeindevertretung und sind vom Leiter der Gemeindewahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2018, 34/2018, 35/2024

§ 48 W-GWG


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat jenen Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt zu erklären,

a)

dessen Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat und

b)

der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.

(2) Hat keiner der Wahlwerber, dessen Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat, mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so ist nach den Bestimmungen des 8. Abschnittes vorzugehen.

(3) Wurde nur über einen einzigen Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters abgestimmt, hat ihn die Gemeindewahlbehörde als zum Bürgermeister gewählt zu erklären, wenn seine Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "ja" lauten.

(4) Wenn nach den Abs. 1 bis 3 kein Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt erklärt wird und nicht nach den Bestimmungen des 8. Abschnittes vorzugehen ist, ist der Bürgermeister nach § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen.

§ 49 W-GWG


  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat die Ergebnisse der Wahlen in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen,
    4. d)Litera ddie Anzahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Gemeindevertretungsmandate,
    5. e)Litera edie Namen der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung nach der Reihenfolge der Mandatszuweisung unter Anführung der von ihnen erreichten Wahlpunkte und Vorzugsstimmen,
    6. f)Litera fdie Namen der Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen.
  3. (3)Absatz 3Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
    1. a)Litera aden Namen des Wahlwerbers, der zum Bürgermeister gewählt wurde, oder,
    2. b)Litera bim Fall der Stichwahl, die Namen der beiden Wahlwerber, zwischen denen die Stichwahl stattfindet, oder allenfalls
    3. c)Litera cdie Feststellung, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.die Feststellung, dass der Bürgermeister gemäß Paragraph 61, Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 5 Abs. 6) anzuschließen. Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet gemeinsam mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden (§ 43 Abs. 4) und den Unterlagen nach § 5 Abs. 9 den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sowie die Unterlagen nach § 5 Abs. 9 sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der nächstfolgenden Wahlen in die Gemeindevertretung unanfechtbar feststeht.Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (Paragraph 5, Absatz 6,) anzuschließen. Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet gemeinsam mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden (Paragraph 43, Absatz 4,) und den Unterlagen nach Paragraph 5, Absatz 9, den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sowie die Unterlagen nach Paragraph 5, Absatz 9, sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der nächstfolgenden Wahlen in die Gemeindevertretung unanfechtbar feststeht.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß § 42 Abs. 6 sowie Abs. 2 lit. d bis f und Abs. 3 auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes), wobei die Namen der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes und des Geburtsjahres zu veröffentlichen sind. Die Veröffentlichung ist unverzüglich vorzunehmen und hat mindestens vier Wochen zu dauern. In der Veröffentlichung ist der Tag ihres Beginns anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 50 hinzuweisen.Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß Paragraph 42, Absatz 6, sowie Absatz 2, Litera d bis f und Absatz 3, auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes), wobei die Namen der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes und des Geburtsjahres zu veröffentlichen sind. Die Veröffentlichung ist unverzüglich vorzunehmen und hat mindestens vier Wochen zu dauern. In der Veröffentlichung ist der Tag ihres Beginns anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach Paragraph 50, hinzuweisen.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018, 4/2022, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2012,, 34/2018, 4/2022, 35/2024

§ 50 W-GWG


(2) Fehlt eine Begründung nach Abs. 1, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. In den übrigen Fällen hat die Landeswahlbehörde die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse unverzüglich richtig zu stellen, die Veröffentlichung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 49 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.

(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 4/2022

§ 51 W-GWG


(1) Ein zweiter Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters (Stichwahl) hat stattzufinden, wenn

a)

bei den Wahlen in die Gemeindevertretung mehrere Parteien mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten haben und

b)

keiner der Wahlwerber dieser Parteien für das Amt des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

(2) Die Stichwahl findet zwischen jenen beiden Wahlwerbern für das Amt des Bürgermeisters statt, die die meisten gültigen Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei den Wahlen in die Gemeindevertretung für die Partei abgegebenen gültigen Stimmen. Haben die Parteien beider Wahlwerber bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das Los.

§ 52 W-GWG


Der Stichwahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.

§ 53 W-GWG


Für die Stichwahl ist ein amtlicher Stimmzettel nach dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu verwenden. Die Wahlwerber sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§§ 20 Abs. 2 und 24 Abs. 2) von oben nach unten anzuführen. Sie sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben. Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018

§ 54 W-GWG


(1) Die Stichwahl findet nicht statt, wenn

a)

einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen,

b)

beide Wahlwerber darauf verzichten, sich der Wahl zu stellen,

c)

ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der Stichwahl die Wählbarkeit verliert und für ihn kein Ergänzungsvorschlag (§ 55) eingebracht wird, oder

d)

ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der Stichwahl stirbt und für ihn kein Ergänzungsvorschlag (§ 55) eingebracht wird.

(2) Ein Verzicht ist schriftlich zu erklären und persönlich der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a ist der andere Wahlwerber als gewählt zu erklären. Im Fall der lit. b, c und d ist der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012

§ 55 W-GWG


(1) Eine Partei kann einen Ergänzungsvorschlag für die Stichwahl des Bürgermeisters einbringen, indem sie ein auf ihrer Parteiliste gewähltes Mitglied der Gemeindevertretung vorschlägt, wenn

a)

der Wahlwerber die Wählbarkeit verliert oder

b)

der Wahlwerber stirbt.

Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

(2) Der Ergänzungsvorschlag muss von mehr als der Hälfte der auf dieser Parteiliste gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein.

(3) Der § 22 gilt sinngemäß. Die Gemeindewahlbehörde hat zu überprüfen, ob der einlangende Ergänzungsvorschlag gültig ist. Am elften Tag vor dem Tag der Stichwahl schließt sie die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab.

(4) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Ablauf des 13. Tages vor dem Wahltag, so ist der § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 36/2009

§ 57 W-GWG


Erhalten bei der Stichwahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als gewählt, dessen Partei bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die Parteien beider Wahlwerber bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das Los.

§ 58 W-GWG


Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Veröffentlichung der Stichwahl bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten nicht zuzustellen, sondern gemeinsam mit dem Wahlkuvert im Wahllokal zu übergeben.Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Veröffentlichung der Stichwahl bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten nicht zuzustellen, sondern gemeinsam mit dem Wahlkuvert im Wahllokal zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022, 35/2024

§ 59 W-GWG


Wird in einer Gemeinde nicht spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag eine Anmeldung der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 1 oder trotz Erstattung dieser Anmeldung nicht spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 2 eingebracht, so finden in dieser Gemeinde für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren folgende Bestimmungen Anwendung; das Gleiche gilt, wenn alle Wahlvorschläge fristgerecht zurückgenommen wurden (§ 16 Abs. 8).

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012

§ 60 W-GWG


(1) Der amtliche Stimmzettel ist nach dem in der Anlage 8 dargestellten Muster herzustellen. Das Ausmaß des Stimmzettels bestimmt sich nach der Zahl der Gemeindevertreter und Ersatzmitglieder. Er ist so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.

(2) Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken. Der Stimmzettel hat eine Liste zu enthalten, in die der Familien- und der Vorname und allenfalls Geburtsjahr, Beruf oder Adresse der Gewählten eingetragen werden können. Die Zahl der leeren Zeilen richtet sich nach der Zahl der Gemeindevertreter und Ersatzmitglieder, die in der Gemeinde zu wählen sind.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 25/2011, 34/2018

§ 61 W-GWG


(1) Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in die Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.

(2) Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, dass sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.

(3) Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele gültig angeführte Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind.

(4) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.

(5) Ein Stimmzettel, auf dem nicht wenigstens eine wählbare Person klar bezeichnet ist, ist ungültig.

(6) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so sind diese als ein gültiger Stimmzettel zu betrachten, wenn wenigstens ein Stimmzettel gültig ist und aus allen gültigen Stimmzetteln zusammen der Wählerwille unzweifelhaft erkennbar ist.

§ 62 W-GWG


(1) Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel hat die Wahlbehörde aus jedem gültigen Stimmzettel höchstens doppelt so viele gültig angeführte Namen als in der betreffenden Gemeinde Gemeindevertreter zu wählen sind, nach ihrer Reihenfolge auf dem Stimmzettel in die Stimmliste derart einzutragen, dass bei der ersten Stimme, die jemand erhält, die Zahl 1, bei der zweiten die Zahl 2 usw. beigesetzt wird.

(2) Enthält ein Stimmzettel Namen nicht wählbarer Personen oder Namen, durch die mangels weiterer Unterscheidungsmerkmale (§ 39 Abs. 5) eine Person nicht unzweifelhaft bezeichnet wird, so sind diese bei der Feststellung der Stimmen nicht zu berücksichtigen. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als nach § 61 Abs. 3 zulässig sind, so sind die über diese Zahl hinausgehenden Namen nicht zu berücksichtigen.

(3) Ist auf einem Stimmzettel der Name derselben Person mehrmals genannt, so ist nur die erste Nennung dieses Namens zu berücksichtigen, die Übrigen gelten als nicht beigesetzt.

(4) Die Eintragungen in der Stimmliste sind gleichzeitig und in gleicher Weise von einem anderen Mitglied der Wahlbehörde in einer Gegenliste zu verzeichnen.

(5) Wenn die Gemeinde nur einen Wahlsprengel bildet, hat die Gemeindewahlbehörde die Wählbarkeit der in den Stimmlisten eingetragenen Personen zu überprüfen und nicht wählbare Personen zu streichen.

(6) Ist die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, haben die Sprengelwahlbehörden unter sinngemäßer Anwendung des § 43 den Wahlvorgang zu beurkunden und die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Die Gemeindewahlbehörde hat die Sprengelstimmlisten in eine Gemeindestimmliste zusammenzufassen und sodann gemäß Abs. 5 zu verfahren.

§ 63 W-GWG


(1) Von den in der Stimmliste eingetragenen Personen gelten diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in der im § 34 des Gemeindegesetzes festgesetzten Anzahl als Gemeindevertreter gewählt.

(2) Die übrigen in der Stimmliste eingetragenen Personen gelten als Ersatzmitglieder gewählt, und zwar in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in derselben Anzahl, wie Gemeindevertreter zu wählen sind.

(3) Bei gleicher Stimmenanzahl wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt.

(4) Wenn eine der gewählten Personen nicht wählbar ist oder auf die Ausübung ihres Mandates verzichtet, rücken die in der Reihenfolge der Abs. 1 und 2 hinter ihr stehenden Personen vor.

§ 64 W-GWG


Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (Paragraph 50,) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2012,, 35/2024

§ 65 W-GWG


Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 6. und 7. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

10. Abschnitt*)

*) aufgehoben durch LGBl. Nr. 16/2004

§ 66 W-GWG (weggefallen)


§ 66 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen.

§ 67 W-GWG (weggefallen)


§ 67 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen.

§ 68 W-GWG (weggefallen)


§ 68 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen.

§ 69 W-GWG (weggefallen)


§ 69 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen.

§ 70 W-GWG


  1. (1)Absatz einsWenn ein Mitglied der Gemeindevertretung auf die Ausübung seines Mandates verzichtet, gilt es als Ersatzmitglied. Für die Ermittlung seiner Stelle in der Liste der Ersatzmitglieder gilt der § 47 Abs. 6, oder, wenn es sich jedoch um ein nicht auf einer Parteiliste erlangtes Gemeindevertretungsmandat handelt, der § 63 Abs. 2 sinngemäß.Wenn ein Mitglied der Gemeindevertretung auf die Ausübung seines Mandates verzichtet, gilt es als Ersatzmitglied. Für die Ermittlung seiner Stelle in der Liste der Ersatzmitglieder gilt der Paragraph 47, Absatz 6,, oder, wenn es sich jedoch um ein nicht auf einer Parteiliste erlangtes Gemeindevertretungsmandat handelt, der Paragraph 63, Absatz 2, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Wenn ein Gemeindevertretungsmandat durch Tod, Mandatsverlust oder Mandatsverzicht frei wird, hat der Leiter der Gemeindewahlbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 49 Abs. 5 das Ersatzmitglied – wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, das Ersatzmitglied derselben Partei – in der in § 47 Abs. 6 bzw. § 63 bezeichneten Reihenfolge auf die freigewordenen Gemeindevertretungsmandate zu berufen. Ein Ersatzmitglied kann ohne Verlust seines Reihungsranges eine solche Berufung ablehnen, wenn ein ihm nachgereihtes Ersatzmitglied sie anzunehmen bereit ist.Wenn ein Gemeindevertretungsmandat durch Tod, Mandatsverlust oder Mandatsverzicht frei wird, hat der Leiter der Gemeindewahlbehörde in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 47, Absatz eins und 49 Absatz 5, das Ersatzmitglied – wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, das Ersatzmitglied derselben Partei – in der in Paragraph 47, Absatz 6, bzw. Paragraph 63, bezeichneten Reihenfolge auf die freigewordenen Gemeindevertretungsmandate zu berufen. Ein Ersatzmitglied kann ohne Verlust seines Reihungsranges eine solche Berufung ablehnen, wenn ein ihm nachgereihtes Ersatzmitglied sie anzunehmen bereit ist.
  3. (3)Absatz 3Hat ein Ersatzmitglied auf seine Funktion verzichtet, ist es vom Leiter der Gemeindewahlbehörde aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen. Der Verzicht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).Hat ein Ersatzmitglied auf seine Funktion verzichtet, ist es vom Leiter der Gemeindewahlbehörde aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen. Der Verzicht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022, 35/2024

§ 71 W-GWG


Wenn die Gemeindevertretung ihre Auflösung beschließt, oder wenn die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzmitglieder erledigt ist, hat der Bürgermeister umgehend die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters für die restliche Funktionsperiode auszuschreiben.

§ 72 W-GWG


(1) Erlischt das Amt des von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählten Bürgermeisters innerhalb von drei Jahren nach der allgemeinen Wahl durch Tod, Amtsverlust, Amtsverzicht oder Abberufung vorzeitig, hat der Vizebürgermeister umgehend die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen des Bürgermeisters für die restliche Funktionsdauer der Gemeindevertretung auszuschreiben.

(2) Einen Wahlvorschlag für die Nachwahl des Bürgermeisters dürfen nur jene Parteien einbringen, die in der Gemeindevertretung vertreten sind. Sie können einen ihrer Gemeindevertreter als Wahlwerber vorschlagen. Der Wahlvorschlag muss spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte ihrer Gemeindevertreter eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein. Dies gilt auch für Ergänzungsvorschläge; diese müssen spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

(3) Für die Nachwahl des Bürgermeisters ist ein amtlicher Stimmzettel nach den in den Anlagen 5 und 6 dargestellten Mustern zu verwenden. Die Wahlwerber sind in der Reihenfolge der Stärke der Parteien, von denen sie vorgeschlagen wurden, von oben nach unten anzuführen. Ist nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen, hat der Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob dieser Wahlwerber Bürgermeister werden soll. Die Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben.

(4) Soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018

§ 73 W-GWG


Wenn Wahlverfahren vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden, hat die Landesregierung ohne Verzug Wiederholungswahlen auszuschreiben.

§ 74 W-GWG


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 75 W-GWG


Das Ergebnis der Wahlen und aller später eintretenden Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeindevertretung sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben.

§ 76 W-GWG


Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei der Bezirkswahlbehörde entstehen, hat das Land zu tragen, für die übrigen Kosten haben die Gemeinden aufzukommen.

§ 76a W-GWG


Ist aufgrund eines Ausfalls des Zentralen Wählerregisters oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme des Zentralen Wählerregisters nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

§ 77 W-GWG


Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können und hiedurch die Bildung der Gemeindevertretung in einzelnen Gemeinden oder im ganzen Land unmöglich wird, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb der Wahlgemeinde, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

§ 78 W-GWG


(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

trotz Annahme die Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde (§ 6) ohne stichhältigen Grund verweigert,

b)

in einer förmlichen Erklärung nach § 16 Abs. 3 lit. b vorsätzlich falsche Angaben macht,

c)

einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt zu sein (§ 16 Abs. 7),

d)

einem der im § 27 Abs. 1 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,

e)

den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 30 Abs. 3),

f)

unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 38),

g)

den Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird,

h)

einen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl. Nr. 58/2001, 16/2004, 61/2012, 21/2014

§ 79 W-GWG


(1) Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, für die Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Bei nach Stunden bestimmten Fristen endet die Frist in den im vorigen Satz genannten Fällen am nächsten Werktag um 17.00 Uhr. Der dritte Satz findet auf die in den §§ 5 Abs. 4 und 37a Abs. 3 genannten Fristen keine Anwendung.

(2) Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von schriftlichen Anbringen nach den §§ 16, 18, 19, 21 bis 23, 47 Abs. 7, 54 Abs. 2, 55, 63 Abs. 4, 70 Abs. 1 und 72.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

§ 80 W-GWG


(1) Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen.

(2) Art. XI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl. Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Art. II des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 44/2013, 34/2018

§ 81 W-GWG


(1) Die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters, die aufgrund außerordentlicher Verhältnisse, wie von der Landesregierung mit Verordnung LGBl.Nr. 14/2020 festgestellt, nicht am ursprünglich vorgesehenen Wahltag des 15. März 2020 durchgeführt werden konnten, sind nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse neu von der Landesregierung auszuschreiben und spätestens neun Monate nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durchzuführen.

(2) Ein im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag eingebrachter und abgeschlossener Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung gilt im Hinblick auf den neuen Wahltag als ausreichend unterstützt nach § 16 eingebracht.

(3) Desgleichen gilt ein im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag eingebrachter und abgeschlossener Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters im Hinblick auf den neuen Wahltag als ausreichend unterstützt nach § 21 eingebracht.

(4) Soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, sind alle im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag gesetzten Wahlhandlungen nicht weiter beachtlich. Für den ursprünglich vorgesehenen Wahltag beantragte Wahlkarten, welche bei der Wahlbehörde eingelangt sind oder noch einlangen, sind von dieser ungeöffnet zu vernichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2020

§ 82 W-GWG


(1) Art. XII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Bekanntmachungen, Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 3, 27 Abs. 3, 44 Abs. 2, 49 Abs. 5, 50 Abs. 2, 56, 58 und 70 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 83 W-GWG


  1. (1)Absatz einsArt. II des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2024, LGBl.Nr. 35/2024, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 26 Abs. 3, 28 Abs. 6 und 83, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.Art. römisch II des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2024, LGBl.Nr. 35/2024, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 26, Absatz 3,, 28 Absatz 6 und 83, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Änderungen betreffend die §§ 26 Abs. 3 und 28 Abs. 6 durch LGBl.Nr. 35/2024 treten am 1. Jänner 2028 in Kraft.Die Änderungen betreffend die Paragraphen 26, Absatz 3 und 28 Absatz 6, durch LGBl.Nr. 35/2024 treten am 1. Jänner 2028 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Bis zum 1. Jänner 2025 sind die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen besonderen Wahlbehörden gleichzeitig die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlkommissionen für Gehunfähige.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

Anlage

Anl. 1 W-GWG


Anlage 1
(zu § 5 Abs. 5)
Anlage 1
(zu Paragraph 5, Absatz 5,)

Muster einer Wahlkarte*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 35/2024

Anl. 2 W-GWG


Anlage 2
(zu § 12 Abs. 1)
Anlage 2
(zu Paragraph 12, Absatz eins,)

Muster eines Wählerverzeichnisses*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018, 35/2024

Anl. 3 W-GWG


Anlage 3
(zu § 31 Abs. 1)
Anlage 3
(zu Paragraph 31, Absatz eins,)

Muster eines Abstimmungsverzeichnisses*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018, 35/2024

Anl. 4 W-GWG



(zu § 39 Abs. 3)

Muster amtlicher Stimmzettel*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 21/2014, 34/2018

Anl. 5 W-GWG



(zu § 39 Abs. 4 und § 72 Abs. 3)

Muster amtlicher Stimmzettel*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 21/2014, 34/2018

Anl. 6 W-GWG



(zu § 39 Abs. 4 und § 72 Abs. 3)

Muster amtlicher Stimmzettel*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 21/2014, 34/2018

Anl. 7 W-GWG



(zu § 53)

Muster amtlicher Stimmzettel*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018

Anl. 8 W-GWG



(zu § 60)

Muster amtlicher Stimmzettel*)

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

Anl. 9 W-GWG (weggefallen)


Anl. 9 W-GWG seit 31.12.2018 weggefallen.

Anl. 10 W-GWG (weggefallen)


Anl. 10 W-GWG seit 31.12.2018 weggefallen.

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