(1) Die Stichwahl findet nicht statt, wenn
a) | einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen, | |||||||||
b) | beide Wahlwerber darauf verzichten, sich der Wahl zu stellen, | |||||||||
c) | ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der Stichwahl die Wählbarkeit verliert und für ihn kein Ergänzungsvorschlag (§ 55) eingebracht wird, oder | |||||||||
d) | ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der Stichwahl stirbt und für ihn kein Ergänzungsvorschlag (§ 55) eingebracht wird. |
(2) Ein Verzicht ist schriftlich zu erklären und persönlich der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a ist der andere Wahlwerber als gewählt zu erklären. Im Fall der lit. b, c und d ist der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen.
*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012
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