§ 61 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in die Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.

(2) Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, dass sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.

(3) Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele gültig angeführte Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind.

(4) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.

(5) Ein Stimmzettel, auf dem nicht wenigstens eine wählbare Person klar bezeichnet ist, ist ungültig.

(6) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so sind diese als ein gültiger Stimmzettel zu betrachten, wenn wenigstens ein Stimmzettel gültig ist und aus allen gültigen Stimmzetteln zusammen der Wählerwille unzweifelhaft erkennbar ist.

In Kraft seit 25.06.1999 bis 31.12.9999
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