Für die Stichwahl ist ein amtlicher Stimmzettel nach dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu verwenden. Die Wahlwerber sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§§ 20 Abs. 2 und 24 Abs. 2) von oben nach unten anzuführen. Sie sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben. Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen.
*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018
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