§ 50 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(2) Fehlt eine Begründung nach Abs. 1, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. In den übrigen Fällen hat die Landeswahlbehörde die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse unverzüglich richtig zu stellen, die Veröffentlichung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 49 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.

(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 W-GWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 W-GWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 W-GWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 W-GWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 W-GWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49 W-GWG
§ 51 W-GWG