(2) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) sind in der Weise festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird.
(3) Das Wahllokal und die Wahlzeit werden vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens drei Wochen vor der Wahl bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012, 4/2022
0 Kommentare zu § 25 W-GWG