§ 4 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
  1. (1)Absatz einsJede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.
  2. (2)Absatz 2Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Besondere Wahlsprengel können für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt, einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Wohneinrichtung der Integrationshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe in stationärer Betreuung befinden. Vor der Sprengelwahlbehörde eines solchen Wahlsprengels können auch Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben, die aus anderen Gründen in der Einrichtung anwesend sind, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. Wahlkartenwähler können in jedem Wahlsprengel der Gemeinde ihre Stimme abgeben; befinden sich in einem Gebäude jedoch die Wahllokale mehrerer Wahlsprengel, kann die Gemeindewahlbehörde bestimmen, dass die Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht nur in einem dieser Wahlsprengel ausüben können.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 35/2024

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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