Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Das Ergebnis der Wahlen und aller später eintretenden Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeindevertretung sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben.
In Kraft seit 25.06.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 75 W-GWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 W-GWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 75 W-GWG