§ 14 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

In Kraft seit 25.06.1999 bis 31.12.9999
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