§ 72 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Erlischt das Amt des von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählten Bürgermeisters innerhalb von drei Jahren nach der allgemeinen Wahl durch Tod, Amtsverlust, Amtsverzicht oder Abberufung vorzeitig, hat der Vizebürgermeister umgehend die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen des Bürgermeisters für die restliche Funktionsdauer der Gemeindevertretung auszuschreiben.

(2) Einen Wahlvorschlag für die Nachwahl des Bürgermeisters dürfen nur jene Parteien einbringen, die in der Gemeindevertretung vertreten sind. Sie können einen ihrer Gemeindevertreter als Wahlwerber vorschlagen. Der Wahlvorschlag muss spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte ihrer Gemeindevertreter eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein. Dies gilt auch für Ergänzungsvorschläge; diese müssen spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

(3) Für die Nachwahl des Bürgermeisters ist ein amtlicher Stimmzettel nach den in den Anlagen 5 und 6 dargestellten Mustern zu verwenden. Die Wahlwerber sind in der Reihenfolge der Stärke der Parteien, von denen sie vorgeschlagen wurden, von oben nach unten anzuführen. Ist nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen, hat der Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob dieser Wahlwerber Bürgermeister werden soll. Die Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben.

(4) Soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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