(1) Art. XII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Bekanntmachungen, Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 3, 27 Abs. 3, 44 Abs. 2, 49 Abs. 5, 50 Abs. 2, 56, 58 und 70 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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