§ 46 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gemeindevertretungsmandate sind auf die Parteien nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu verteilen.

(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen. Die Teilzahlen sind auf die für eine Unterscheidung erforderlichen Dezimalstellen auszurechnen.

(3) Die gemäß Abs. 2 angeschriebenen Parteisummen und Teilzahlen werden, bei der größten Parteisumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der insgesamt zu vergebenden Gemeindevertretungsmandate erreicht ist.

(4) Jede Partei erhält so viele Gemeindevertretungsmandate, als ihre Parteisumme und deren Teilzahlen gemäß Abs. 3 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.

In Kraft seit 25.06.1999 bis 31.12.9999
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