§ 37a W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§ 5), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Paragraph 5,), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).
  2. (2)Absatz 2Hiezu hat der Wähler den bzw. die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den bzw. die ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen sowie die Wahlkarte zuzukleben. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den bzw. die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Wahllokals beim Gemeindeamt einlangt.
  4. (4)Absatz 4Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkarte anhand des auf ihr aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters erfasst wird. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Übergabe an die zuständige Sprengelwahlbehörde (Abs. 5 und 6) unter Verschluss zu verwahren.Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkarte anhand des auf ihr aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters erfasst wird. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Übergabe an die zuständige Sprengelwahlbehörde (Absatz 5 und 6) unter Verschluss zu verwahren.
  5. (5)Absatz 5Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig (§ 42). Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlkarten nach Vorsortierung im Sinne des § 42 Abs. 2a lit. a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der Sprengelwahlbehörde vor Ende der für ihren Wahlsprengel festgesetzten Wahlzeit versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben; eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig (Paragraph 42,). Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlkarten nach Vorsortierung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2 a, Litera a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der Sprengelwahlbehörde vor Ende der für ihren Wahlsprengel festgesetzten Wahlzeit versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben; eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
  6. (6)Absatz 6Zur Prüfung und Auswertung der ab Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, sofern sie selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist. Sie kann hiefür jedoch eine andere Sprengelwahlbehörde bestimmen; ist die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig, hat sie hiefür eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen. Hat die Gemeindewahlbehörde eine andere Sprengelwahlbehörde zur Prüfung und Auswertung bestimmt, hat sie dieser die eingelangten Wahlkarten unverzüglich nach dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben.Zur Prüfung und Auswertung der ab Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, sofern sie selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist. Sie kann hiefür jedoch eine andere Sprengelwahlbehörde bestimmen; ist die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig, hat sie hiefür eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen. Hat die Gemeindewahlbehörde eine andere Sprengelwahlbehörde zur Prüfung und Auswertung bestimmt, hat sie dieser die eingelangten Wahlkarten unverzüglich nach dem im Absatz 3, genannten Zeitpunkt versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben.
  7. (7)Absatz 7Wahlkarten, die erst nach dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Gemeindewahlleiter hat sie zu verpacken, versiegelt dem Wahlakt anzuschließen und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Wahlkarten, die erst nach dem im Absatz 3, genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Gemeindewahlleiter hat sie zu verpacken, versiegelt dem Wahlakt anzuschließen und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 34/2018, 25/2019, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 34/2018, 25/2019, 35/2024

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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