§ 77 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können und hiedurch die Bildung der Gemeindevertretung in einzelnen Gemeinden oder im ganzen Land unmöglich wird, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb der Wahlgemeinde, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

In Kraft seit 25.06.1999 bis 31.12.9999
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