§ 43 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,
    3. c)Litera cAngaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
    4. d)Litera ddie Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern,
    5. e)Litera eden Wortlaut der sonstigen Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z.B. Unterbrechung der Wahlhandlung),
    6. f)Litera fdie jeweilige Zahl der von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 37a Abs. 5 und 6 übergebenen brieflich eingelangten Wahlkarten; ergibt die Prüfung nach § 42 Abs. 2a bzw. 3a, dass die Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,die jeweilige Zahl der von der Gemeindewahlbehörde gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5 und 6 übergebenen brieflich eingelangten Wahlkarten; ergibt die Prüfung nach Paragraph 42, Absatz 2 a, bzw. 3a, dass die Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,
    7. g)Litera gdie Zahl der davon gemäß § 42 Abs. 2a, 3 und 3a ausgeschiedenen brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,die Zahl der davon gemäß Paragraph 42, Absatz 2 a,, 3 und 3a ausgeschiedenen brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
    8. h)Litera hdie Zahl der Wahlkuverts, die den brieflich eingelangten Wahlkarten entnommen und in die Urne gelegt wurden,
    9. i)Litera idie Zahl der Wahlkuverts (§ 42 Abs. 4 lit. a),die Zahl der Wahlkuverts (Paragraph 42, Absatz 4, Litera a,),
    10. j)Litera jdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (§ 42 Abs. 4 lit. b),die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Paragraph 42, Absatz 4, Litera b,),
    11. k)Litera kwenn die gemäß lit. i zu beurkundende Zahl, abzüglich der nach lit. h zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß lit. j anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,wenn die gemäß Litera i, zu beurkundende Zahl, abzüglich der nach Litera h, zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß Litera j, anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,
    12. l)Litera ldie Feststellungen gemäß § 42 Abs. 6 wobei jeweils, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,die Feststellungen gemäß Paragraph 42, Absatz 6, wobei jeweils, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
    13. m)Litera mfür die Wahlen in die Gemeindevertretung die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl der Vorzugsstimmen,
    14. n)Litera nAngaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.
  2. (2)Absatz 2Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis,
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis,
    3. c)Litera cdie Empfangsbestätigung über die übernommenen Stimmzettel,
    4. d)Litera ddie Aufstellungen gemäß § 37a Abs. 5 und 6,die Aufstellungen gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5 und 6,
    5. e)Litera edie nicht benötigten Stimmzettel,
    6. f)Litera fdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler, gesondert und versiegelt die gemäß § 42 Abs. 2a, 3 und 3a ausgeschiedenen Wahlkarten,die Wahlkarten der Wahlkartenwähler, gesondert und versiegelt die gemäß Paragraph 42, Absatz 2 a,, 3 und 3a ausgeschiedenen Wahlkarten,
    7. g)Litera gdie gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Vorzugsstimmen und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern zu ordnen sind, und
    8. h)Litera hdie ungültigen Stimmzettel der jeweils durchgeführten Wahl.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind getrennt nach Wahlen in die Gemeindevertretung und nach Wahl des Bürgermeisters jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.Die im Absatz 2, Litera f bis h bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind getrennt nach Wahlen in die Gemeindevertretung und nach Wahl des Bürgermeisters jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterschrieben haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
  5. (5)Absatz 5Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß.Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 23/2008, 34/2018, 35/2024

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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