§ 78 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

trotz Annahme die Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde (§ 6) ohne stichhältigen Grund verweigert,

b)

in einer förmlichen Erklärung nach § 16 Abs. 3 lit. b vorsätzlich falsche Angaben macht,

c)

einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt zu sein (§ 16 Abs. 7),

d)

einem der im § 27 Abs. 1 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,

e)

den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 30 Abs. 3),

f)

unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 38),

g)

den Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird,

h)

einen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl. Nr. 58/2001, 16/2004, 61/2012, 21/2014

In Kraft seit 14.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 78 W-GWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 W-GWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 78 W-GWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 78 W-GWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 78 W-GWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 77 W-GWG
§ 79 W-GWG