§ 78 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

trotz Annahme die Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde (§ 6) ohne stichhältigen Grund verweigert,

b)

in einer förmlichen Erklärung nach § 16 Abs. 3 lit. b vorsätzlich falsche Angaben macht,

c)

einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt zu sein (§ 16 Abs. 7),

d)

einem der im § 27 Abs. 1 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,

e)

den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 30 Abs. 3),

f)

unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 38),

g)

den Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird,

h)

einen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl. Nr. 58/2001, 16/2004, 61/2012, 21/2014

In Kraft seit 14.05.2014 bis 31.12.9999
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