§ 21 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
  1. (1)Absatz einsEinen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt (Partei). Eine Partei darf nur jenen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen, der in ihrer Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung an der ersten Stelle gereiht ist. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie unterscheidende Parteibezeichnung;
    2. b)Litera bden Familien- und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf und den Hauptwohnsitz sowie allfällige akademische Grade des Wahlwerbers.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte jener Wahlwerber eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein, die auf der Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung enthalten sind.
  4. (4)Absatz 4Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Der Zustellungsbevollmächtigte einer Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist auch Zustellungsbevollmächtigter für die Wahl des Bürgermeisters.
  6. (6)Absatz 6Ändert sich nach § 17 die Parteibezeichnung für die Wahlen in die Gemeindevertretung, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 2 lit. a entsprechend.Ändert sich nach Paragraph 17, die Parteibezeichnung für die Wahlen in die Gemeindevertretung, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Absatz 2, Litera a, entsprechend.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 34/2018, 25/2019, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 25/2011, 34/2018, 25/2019, 35/2024

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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