Die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen Wahlkommissionen für Gehunfähige, Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind gleichzeitig auch die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlbehörden. Für die Tätigkeit dieser Wahlbehörden gelten die für Wahlen zum Landtag anzuwendenden Vorschriften.
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