§ 81 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters, die aufgrund außerordentlicher Verhältnisse, wie von der Landesregierung mit Verordnung LGBl.Nr. 14/2020 festgestellt, nicht am ursprünglich vorgesehenen Wahltag des 15. März 2020 durchgeführt werden konnten, sind nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse neu von der Landesregierung auszuschreiben und spätestens neun Monate nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durchzuführen.

(2) Ein im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag eingebrachter und abgeschlossener Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung gilt im Hinblick auf den neuen Wahltag als ausreichend unterstützt nach § 16 eingebracht.

(3) Desgleichen gilt ein im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag eingebrachter und abgeschlossener Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters im Hinblick auf den neuen Wahltag als ausreichend unterstützt nach § 21 eingebracht.

(4) Soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, sind alle im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag gesetzten Wahlhandlungen nicht weiter beachtlich. Für den ursprünglich vorgesehenen Wahltag beantragte Wahlkarten, welche bei der Wahlbehörde eingelangt sind oder noch einlangen, sind von dieser ungeöffnet zu vernichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2020

In Kraft seit 11.06.2020 bis 31.12.9999
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