Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen bzw. seine Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.
(2)Absatz 2Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.
(3)Absatz 3Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels bzw. der Stimmzettel auszustatten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(4)Absatz 4Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel aufliegen.
(5)Absatz 5In einem Wahllokal sind so viele Wahlzellen aufzustellen, dass die Wahlberechtigten den bzw. die Stimmzettel ohne Zeitnot ausfüllen können. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf jedoch nicht gefährdet sein.
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