(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zu überprüfen.
(2) Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn
a) | der Wahlwerber nicht wählbar ist (§ 9 Abs. 3), | |||||||||
b) | er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 nicht entspricht, | |||||||||
c) | er den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 nicht entspricht und dadurch die Identität des Wahlwerbers zweifelhaft ist, | |||||||||
d) | der Wahlwerber auf dem Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung gestrichen wird oder | |||||||||
e) | der Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung als nicht eingebracht gilt. |
In diesen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei unverzüglich zu verständigen.
(3) Ein Wahlvorschlag ist dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter mit der Einladung zurückzustellen, die Mängel binnen 48 Stunden zu beheben, wenn der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht oder dem § 21 Abs. 2 in einer anderen als der im Abs. 2 genannten Art nicht entspricht. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist behoben, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht. Die Gemeindewahlbehörde hat fehlerhafte oder fehlende Angaben gemäß § 21 Abs. 2 lit. b, die die Identität eines Wahlwerbers nicht berühren, nach Anhörung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
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