§ 59 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wird in einer Gemeinde nicht spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag eine Anmeldung der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 1 oder trotz Erstattung dieser Anmeldung nicht spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 2 eingebracht, so finden in dieser Gemeinde für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren folgende Bestimmungen Anwendung; das Gleiche gilt, wenn alle Wahlvorschläge fristgerecht zurückgenommen wurden (§ 16 Abs. 8).

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012

In Kraft seit 17.08.2012 bis 31.12.9999
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