§ 49 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat die Ergebnisse der Wahlen in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen,
    4. d)Litera ddie Anzahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Gemeindevertretungsmandate,
    5. e)Litera edie Namen der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung nach der Reihenfolge der Mandatszuweisung unter Anführung der von ihnen erreichten Wahlpunkte und Vorzugsstimmen,
    6. f)Litera fdie Namen der Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen.
  3. (3)Absatz 3Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
    1. a)Litera aden Namen des Wahlwerbers, der zum Bürgermeister gewählt wurde, oder,
    2. b)Litera bim Fall der Stichwahl, die Namen der beiden Wahlwerber, zwischen denen die Stichwahl stattfindet, oder allenfalls
    3. c)Litera cdie Feststellung, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.die Feststellung, dass der Bürgermeister gemäß Paragraph 61, Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 5 Abs. 6) anzuschließen. Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet gemeinsam mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden (§ 43 Abs. 4) und den Unterlagen nach § 5 Abs. 9 den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sowie die Unterlagen nach § 5 Abs. 9 sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der nächstfolgenden Wahlen in die Gemeindevertretung unanfechtbar feststeht.Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (Paragraph 5, Absatz 6,) anzuschließen. Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet gemeinsam mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden (Paragraph 43, Absatz 4,) und den Unterlagen nach Paragraph 5, Absatz 9, den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sowie die Unterlagen nach Paragraph 5, Absatz 9, sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der nächstfolgenden Wahlen in die Gemeindevertretung unanfechtbar feststeht.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß § 42 Abs. 6 sowie Abs. 2 lit. d bis f und Abs. 3 auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes), wobei die Namen der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes und des Geburtsjahres zu veröffentlichen sind. Die Veröffentlichung ist unverzüglich vorzunehmen und hat mindestens vier Wochen zu dauern. In der Veröffentlichung ist der Tag ihres Beginns anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 50 hinzuweisen.Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß Paragraph 42, Absatz 6, sowie Absatz 2, Litera d bis f und Absatz 3, auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes), wobei die Namen der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes und des Geburtsjahres zu veröffentlichen sind. Die Veröffentlichung ist unverzüglich vorzunehmen und hat mindestens vier Wochen zu dauern. In der Veröffentlichung ist der Tag ihres Beginns anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach Paragraph 50, hinzuweisen.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018, 4/2022, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2012,, 34/2018, 4/2022, 35/2024

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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