§ 49 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde,

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

d)

die Anzahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Gemeindevertretungsmandate,

e)

die Namen der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung nach der Reihenfolge der Mandatszuweisung unter Anführung der von ihnen erreichten Wahlpunkte und Vorzugsstimmen,

f)

die Namen der Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen.

(3) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

a)

den Namen des Wahlwerbers, der zum Bürgermeister gewählt wurde, oder,

b)

im Fall der Stichwahl, die Namen der beiden Wahlwerber, zwischen denen die Stichwahl stattfindet, oder allenfalls

c)

die Feststellung, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 5 Abs. 6) anzuschließen. Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet gemeinsam mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden (§ 43 Abs. 4) und den Unterlagen nach § 5 Abs. 9 den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß Abs. 2 lit. d bis f und Abs. 3 auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichung ist unverzüglich vorzunehmen und hat eine Woche zu dauern. In der Veröffentlichung ist der Tag ihres Beginns anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 50 hinzuweisen.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 W-GWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 W-GWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 W-GWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 W-GWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 W-GWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 W-GWG
§ 50 W-GWG