(1) Der Bürgermeister ist von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes zu wählen. Er ist nicht von den Wahlberechtigten zu wählen, wenn er nach den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes von der Gemeindevertretung zu wählen ist.
(2) Die Wahl nach Abs. 1 ist gleichzeitig mit den Wahlen in die Gemeindevertretung durchzuführen, soweit sich aus den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes oder aus den §§ 51, 72 und 73 nichts anderes ergibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
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