Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
(1)Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am zehnten Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Als Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in der betreffenden Gemeinde das Wahlrecht besitzen.
(2)Absatz 2Wenn alle Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei den letzten Wahlen in die Gemeindevertretung nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlbehörde auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.Wenn alle Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Absatz eins, benennen, die bei den letzten Wahlen in die Gemeindevertretung nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlbehörde auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.
(3)Absatz 3Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
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