§ 42 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Wahlbehörde hat daraufhin anhand der ihr von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 37a Abs. 5 mit den Wahlkarten übergebenen Aufstellungen zu prüfen, ob die Wahlkarten vollzählig sind. Danach hat sie zu prüfen, ob die Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind; zu diesem Zweck ist zu prüfen, obDie Wahlbehörde hat daraufhin anhand der ihr von der Gemeindewahlbehörde gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, mit den Wahlkarten übergebenen Aufstellungen zu prüfen, ob die Wahlkarten vollzählig sind. Danach hat sie zu prüfen, ob die Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind; zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
    1. a)Litera adie Wahlkarte zugeklebt und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    2. b)Litera bdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 37a Abs. 2 zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde unddie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (Paragraph 37 a, Absatz 2, zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde und
    3. c)Litera cdie Wahlkarte dem Wahlberechtigten eindeutig zugeordnet werden kann.

Ergibt die Prüfung einen Mangel, ist die Wahlkarte auszuscheiden.

  1. (3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat sodann die nicht ausgeschiedenen Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (§ 32 Abs. 3) zu legen.Die Wahlbehörde hat sodann die nicht ausgeschiedenen Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (Paragraph 32, Absatz 3,) zu legen.
  2. (3a)Absatz 3 aDaraufhin hat die Wahlbehörde gegebenenfalls die Wahlkarten gemäß § 37a Abs. 6 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2a und 3 zu prüfen.Daraufhin hat die Wahlbehörde gegebenenfalls die Wahlkarten gemäß Paragraph 37 a, Absatz 6, unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 a und 3 zu prüfen.
  3. (4)Absatz 4Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und
    1. a)Litera adie Zahl der Wahlkuverts und
    2. b)Litera bdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen.
  4. (5)Absatz 5Nach Abschluss des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen.Nach Abschluss des im Absatz 4, festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen.
  5. (6)Absatz 6Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Wahlbehörde nach Abschluss des im Abs. 5 festgesetzten Vorganges die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Wahlbehörde nach Abschluss des im Absatz 5, festgesetzten Vorganges die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. a)Litera adie jeweilige Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. b)Litera bdie jeweilige Zahl der ungültigen Stimmen,
    3. c)Litera cdie jeweilige Zahl der gültigen Stimmen,
    4. d)Litera dhinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen),
    5. e)Litera ehinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung die Zahl der auf die jeweiligen Wahlwerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen und
    6. f)Litera fhinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters die Zahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden gültigen Stimmen oder, wenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wurde, die Zahl der auf „ja“ lautenden Stimmen und die Zahl der auf „nein“ lautenden Stimmen.
  6. (7)Absatz 7Bei den Wahlen in die Gemeindevertretung ist die Vergabe von Vorzugsstimmen gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
    1. a)Litera ader Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als fünf Vorzugsstimmen gibt,
    2. b)Litera bim Fall des § 41 Abs. 6 lit. a Z. 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.im Fall des Paragraph 41, Absatz 6, Litera a, Ziffer 2, auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.

Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.

  1. (8)Absatz 8Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß.Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Absatz 6 und 7 sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 36/2009, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 23/2008, 36/2009, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 35/2024

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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