§ 23 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

a)

ihr Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ungültig ist, weil der Wahlwerber nicht wählbar ist oder auf dem Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung gestrichen wurde,

b)

der Wahlwerber die Wählbarkeit verliert,

c)

der Wahlwerber seine Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) zurückzieht, oder

d)

der Wahlwerber stirbt.

Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens bis 17.00 Uhr des 27. Tages vor der Wahl der Gemeindewahlbehörde übergeben werden. Die §§ 21 Abs. 1 bis 5 und 22 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Ablauf des 28. Tages vor dem Wahltag, so finden die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in der betreffenden Gemeinde nicht an diesem Tag statt. Der Zustellungsbevollmächtigte der Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, hat der Gemeindewahlbehörde den Tod des Wahlwerbers unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat den Tag für die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters und den Tag der Stichwahl in der betreffenden Gemeinde neu festzusetzen und diese Verordnung durch die Gemeindewahlbehörde unverzüglich mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Beide Tage dürfen nicht mehr als vier Wochen nach dem gemäß § 10 Abs. 1 festgesetzten Wahltag bzw. Tag der Stichwahl liegen.

(3) Im Fall des Abs. 2 kann die Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, Ergänzungsvorschläge nach § 19 und nach Abs. 1 bis spätestens am 13. Tag vor dem neuen Wahltag einbringen. Die §§ 21 Abs. 1 bis 5 sowie 22 gelten sinngemäß. Im Fall der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach den §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 25 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 56 nach dem neuen Wahltag.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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