(1) Eine Partei kann einen Ergänzungsvorschlag für die Stichwahl des Bürgermeisters einbringen, indem sie ein auf ihrer Parteiliste gewähltes Mitglied der Gemeindevertretung vorschlägt, wenn
a) | der Wahlwerber die Wählbarkeit verliert oder | |||||||||
b) | der Wahlwerber stirbt. |
Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
(2) Der Ergänzungsvorschlag muss von mehr als der Hälfte der auf dieser Parteiliste gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein.
(3) Der § 22 gilt sinngemäß. Die Gemeindewahlbehörde hat zu überprüfen, ob der einlangende Ergänzungsvorschlag gültig ist. Am elften Tag vor dem Tag der Stichwahl schließt sie die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab.
(4) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Ablauf des 13. Tages vor dem Wahltag, so ist der § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 36/2009
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