§ 41 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
  1. (1)Absatz einsNur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.
  2. (2)Absatz 2Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entwederStimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Absatz eins, entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
    1. a)Litera ain einem einzigen der neben der Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder
    2. b)Litera bdie Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder
    3. c)Litera cdie Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder
    4. d)Litera ddie Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung anbringt, oder
    5. e)Litera eeinem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder
    6. f)Litera fsämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.
  3. (3)Absatz 3Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
    1. a)Litera azwei oder mehrere Parteien anzeichnet, oder
    2. b)Litera bausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder
    3. c)Litera cweder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung auch keine Bezeichnung nach Abs. 2 lit. d anbringt.weder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung auch keine Bezeichnung nach Absatz 2, Litera d, anbringt.
  4. (4)Absatz 4Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entwederStimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Absatz eins, entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
    1. a)Litera ain einem einzigen der neben dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder
    2. b)Litera bden Namen eines einzigen Wahlwerbers auf andere Weise anzeichnet, oder
    3. c)Litera cdie Namen der übrigen Wahlwerber durchstreicht, oder
    4. d)Litera dden Namen eines einzigen Wahlwerbers auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters anbringt, oder,
    5. e)Litera ewenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wird, den Kreis neben den Worten „ja“ oder „nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantwortet will.
  5. (5)Absatz 5Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
    1. a)Litera azwei oder mehrere Wahlwerber anzeichnet oder
    2. b)Litera bweder einen Wahlwerber anzeichnet, noch auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters eine Bezeichnung im Sinne des Abs. 4 lit. d anbringt.weder einen Wahlwerber anzeichnet, noch auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters eine Bezeichnung im Sinne des Absatz 4, Litera d, anbringt.
  6. (6)Absatz 6Mehrere Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sowie mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters in einem Wahlkuvert zählen als jeweils ein Stimmzettel.
    1. a)Litera aDie Stimme für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist gültig,
      1. 1.Ziffer einswenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befindet oder
      2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.
    2. b)Litera bDie Stimme für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig,
      1. 1.Ziffer einswenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befindet oder
      2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf denselben Wahlwerber lauten.
  7. (7)Absatz 7Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zählt ein leeres Wahlkuvert sowohl für die Wahlen in die Gemeindevertretung als auch für die Wahl des Bürgermeisters als je eine ungültige Stimme. Enthält das Wahlkuvert lediglich einen der beiden Stimmzettel, so wird dies hinsichtlich des fehlenden Stimmzettels als ungültige Stimme gewertet. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, zählt ein leeres Wahlkuvert ebenfalls als ungültige Stimme. Als ungültige Stimme zählt weiters ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert.
  8. (8)Absatz 8Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei, der gewählten Person, des gewählten Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des jeweiligen Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 35/2024

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 W-GWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 W-GWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 W-GWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 W-GWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 W-GWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 W-GWG
§ 41a W-GWG