Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
(1)Absatz einsJedem Wahlberechtigten, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wahlberechtigten neben der amtlichen Wahlinformation nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen schnellstmöglich bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.
(2)Absatz 2Die Wahlinformation muss den Familien- und den Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten.
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