Die Gemeindevertretung ist von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen. Als Verhältniswahl gilt dann, wenn keine Wahlvorschläge eingebracht werden, auch die Wahl jener Personen, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.
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